Allgemeines und Nachweis

Zur Behinderung im Sinne des § 33b EStG§ 69 SGB IX, zur Hilflosigkeit →§ 33b Abs. 6 EStG, zur Pflegebedürftigkeit →§§ 14, 15 SGB XI.

Der Nachweis für die Voraussetzungen eines Pauschbetrages ist gemäß § 65 EStDV zu führen (zum Pflege-Pauschbetrag →BFH vom 20.2.2003 – BStBl II S. 476).

Zum Nachweis der Behinderung von in Deutschland nicht steuerpflichtigen Kindern →BMF vom 8.8.1997 (BStBl I S. 1016).

An die für die Gewährung des Pauschbetrags für behinderte Menschen und des Pflege-Pauschbetrags vorzulegenden Bescheinigungen, Ausweise oder Bescheide sind die Finanzbehörden gebunden (→BFH vom 5.2.1988 – BStBl II S. 436). Bei den Nachweisen nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStDV kann es sich z. B. um Rentenbescheide des Versorgungsamtes oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Beamten, die Unfallruhegeld beziehen, um einen entsprechenden Bescheid ihrer Behörde handeln. Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten genügt nicht (→BFH vom 25.4.1968 – BStBl II S. 606).

Verwaltungsakte, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge feststellen (→§ 65 EStDV), sind Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 AO und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (→BFH vom 5.2.1988 – BStBl II S. 436).

Auf Grund eines solchen Bescheides ist ggf. eine Änderung früherer Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Anwendung des § 33b EStG nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO unabhängig davon vorzunehmen, ob ein Antrag im Sinne des § 33b Abs. 1 EStG für den Besteuerungszeitraum dem Grunde nach bereits gestellt worden ist. Die Änderung ist für alle Kalenderjahre vorzunehmen, auf die sich der Grundlagenbescheid erstreckt (→BFH vom 22.2.1991 – BStBl II S. 717 und vom 13.12.1985 – BStBl 1986 II S. 245).

Einen Pauschbetrag von 3.700 EUR können behinderte Menschen unabhängig vom Grad der Behinderung erhalten, in deren Ausweis das Merkzeichen "Bl" oder "H" (→§ 69 Abs. 5 SGB IX) eingetragen ist.

Begleitperson

→H 186–189

Fahrtkosten

Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können im Rahmen der Angemessenheit neben den Pauschbeträgen nach § 33 EStG berücksichtigt werden.

→H 186–189 (Fahrtkosten behinderter Menschen)

Führerscheinkosten

Führerscheinkosten für ein schwer geh- und stehbehindertes Kind können neben den Pauschbeträgen nach § 33 EStG berücksichtigt werden (→BFH vom 26.3.1993 – BStBl II S. 749).

Heilkur

Aufwendungen für eine Heilkur können nach § 33 EStG neben den Pauschbeträgen geltend gemacht werden (→BFH vom 11.12.1987 – BStBl 1988 II S. 275).

→R 189 Abs. 1 und 3

→H 186 – 189 (Kur)

Hilfe im Haushalt

Die Höchstbeträge nach § 33a Abs. 3 EStG können neben den Pauschbeträgen nach § 33b EStG gewährt werden.

Hinterbliebenen-Pauschbetrag

Zu den Gesetzen, die das BVG für entsprechend anwendbar erklären (§ 33b Abs. 4 Nr. 1 EStG), gehören:

Krankheitskosten

Außerordentliche, durch einen akuten Anlass verursachte Krankheitskosten können nach § 33 EStG neben den Pauschbeträgen berücksichtigt werden, z. B. Kosten einer Operation, auch wenn diese mit dem Leiden zusammenhängt, das die Behinderung bewirkt oder erst verursacht hat (→BFH vom 30.11.1966 – BStBl 1967 III S. 457 und vom 26.3.1993 – BStBl II S. 749).

Pflegebedürftigkeit

→R 188

Pflege-Pauschbetrag

  • Eine sittliche Verpflichtung zur Pflege ist anzuerkennen, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht (→BFH vom 29.8.1996 – BStBl 1997 II S. 199).
  • Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG ist nicht nach der Zahl der Personen aufzuteilen, welche bei ihrer Einkommensteuerveranlagung die Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrages begehren, sondern nach der Zahl der Stpfl., welche eine hilflose Person in ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen tatsächlich persönlich gepflegt haben (→BFH vom 14.10.1997 – BStBl 1998 II S. 20).
  • Abgesehen von der Pflege durch Eltern (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG) schließen Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege unabhängig von ihrer Höhe die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags aus. Hierzu gehört grundsätzlich auch das weitergeleitete Pflegegeld. Der Ausschluss von der Gewährung des Pflege-Pauschbetrags gilt nicht, wenn das Pflegegeld lediglich treuhänderisch für den Pflegebedürftigen verwaltet wird und damit ausschließlich Aufwendungen des Pflegebedürftigen bestritten wer...

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