Abhängigkeit der Veranlagung vom Härteausgleich

Eine Veranlagung ist unabhängig vom Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG durchzuführen, auch wenn dieser im Ergebnis zu einem Betrag unter 410 EUR führt (→BFH vom 2.12.1971 – BStBl 1972 II S. 278).

Allgemeines

Bestehen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, sowohl aus positiven Einkünften als auch aus negativen Einkünften (Verlusten), so wird ein Härteausgleich nur gewährt, wenn die Summe dieser Einkünfte abzüglich der darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG einen positiven Einkunftsbetrag von nicht mehr als 410 EUR bzw. 820 EUR ergibt. Das gilt auch in den Fällen der Zusammenveranlagung von Ehegatten, in denen der eine Ehegatte positive und der andere Ehegatte negative Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, bezogen hat, und im Falle der Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG (→BFH vom 24.4.1961 – BStBl III S. 310).

Beispiel:

Ein 65jähriger Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte ein Freibetrag im Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG eingetragen worden ist, hat neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Ruhegeld) folgende Einkünfte bezogen:

Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft 2.000 EUR
Verlust aus Vermietung und Verpachtung ‐ 300 EUR
positive Summe dieser Einkünfte 1.700 EUR
Prüfung des Veranlagungsgrundes nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG:  
Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte,  
die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlagen 1.700 EUR
Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG 670 EUR  
Altersentlastungsbetrag nach    
§ 24a EStG (40 % aus 1.700 EUR =) + 680 EUR ‐ 1.350 EUR
    350 EUR
Die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind nicht gegeben; der Arbeitnehmer ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu veranlagen.
Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG:  
Betrag der einkommensteuerpflichtigen (Neben-)Einkünfte 1.700 EUR
Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG ‐ 670 EUR
Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG ‐ 680 EUR
Vom Einkommen abziehbarer Betrag 350 EUR

Anwendung der §§ 34, 34b, 34c und 34f EStG

Würden Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, auf Grund eines Härteausgleichsbetrags in gleicher Höhe unversteuert bleiben, so ist für die Anwendung dieser Ermäßigungsvorschriften kein Raum (→BFH vom 29.5.1963 – BStBl III S. 379 und vom 2.12.1971 – BStBl 1972 II S. 278).

Lohnersatzleistung

Der Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG ist nicht auf dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen anzuwenden (→BFH vom 5.5.1994 – BStBl II S. 654).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?