Abzugsteuer bei künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen gemäß § 50a Abs. 4 EStG
→ BMF vom 23.1.1996 (BStBl I S. 89) – allgemein
→BMF vom 1.8.2002 (BStBl I S. 709) – zum gestaffelten Steuerabzug bei künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen und zur Auswirkung der Regelung des § 13b UStG auf die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG.
Auslandskorrespondenten
→BMF vom 13.3.1998 (BStBl I S. 351)
Ausländische Kulturvereinigungen
→BMF vom 20.7.1983 (BStBl I S. 382) und BMF vom 30.5.1995 (BStBl I S. 336)
Doppelbesteuerungsabkommen
Nach § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Vergütung nach § 50a EStG ungeachtet eines DBA anzuwenden, wenn Einkünfte nach dem Abkommen nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden können (→BFH vom 13.7.1994 – BStBl 1995 II S. 129).
Im Falle einer Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung dürfen ausgesetzte Steuerbeträge nur an den Vergütungsschuldner und nicht an den Vergütungsgläubiger erstattet werden (→BFH vom 13.8.1997 BStBl II S. 700).
Amtliches Muster →BMF vom 19.12.1996 (BStBl I S. 1500).
→H 224
Übersicht
Übernimmt der Schuldner der Vergütung die Steuer nach § 50a EStG und den Solidaritätszuschlag (sog. Nettovereinbarung), ergibt sich zur Ermittlung der Abzugsteuer folgender Berechnungssatz in %, der auf die jeweilige Netto-Vergütung anzuwenden ist:
Bei einer Netto-Vergütung in EUR Zufluss nach dem 31.12.2002 |
Berechnungssatz für die Steuer nach § 50a Abs. 4 EStG in % der Netto-Vergütung |
Berechnungssatz für den Solidaritätszuschlag in % der Netto-Vergütung |
bis 250,00 |
0,00 |
0,00 |
bis 447,27 |
11,18 |
0,61 |
bis 841,75 |
17,82 |
0,98 |
mehr als 841,75 |
25,35 |
1,39 |
Beispiel 1 (Brutto-Vereinbarung):
Mit dem ausländischen Künstler B wird für einen einzelnen Auftritt eine Vergütung in Höhe von 510,00 EUR vereinbart. Die Vergütung übersteigt 500,00 EUR. Es sind einzubehalten:
ESt (15 % von 510 EUR) |
76,50 EUR |
SolZ (5,5 % von 76,50 EUR) |
4,21 EUR |
Der Auszahlungsbetrag beträgt |
429,29 EUR |
Beispiel 2 (Netto-Vereinbarung):
Mit dem ausländischen Künstler B wird für einen einzelnen Auftritt eine Netto-Vergütung in Höhe von 510,00 EUR vereinbart. Die Netto-Vergütung übersteigt 447,27 EUR. Der Auszahlungsbetrag an den Künstler beträgt 510,00 EUR; zusätzlich hat der Vergütungsschuldner an das Finanzamt abzuführen:
ESt (17,82 % von 510 EUR) |
90,88 EUR |
SolZ (0,98 % von 510 EUR) |
5,00 EUR |
Zuständigkeit
Örtlich zuständig für den Erlass eines Nachforderungsbescheides gemäß § 73g Abs. 1 EStDV gegen den Vergütungsgläubiger (Steuerschuldner) ist das für die Besteuerung des Vergütungsschuldners nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (§ 73e Satz 1 EStDV).