Arbeitsfreistellung
Rückstellungen für Verpflichtungen zur Gewährung von Vergütungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung vor Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis und Jahreszusatzleistungen im Jahr des Eintritts des Versorgungsfalls (→BMF vom 11.11.1999 – BStBl I S. 959).
(Anhang 7)
Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Die Rückstellung ist in Höhe des voraussichtlichen Erfüllungsbetrags zu bilden. Hierbei ist zu berücksichtigen, welche Unterlagen tatsächlich aufbewahrungspflichtig sind und wie lange die Aufbewahrungspflicht für die einzelnen Unterlagen noch besteht (→BFH vom 19.8.2002 – BStBl 2003 II S. 131).
Auflösung von Drohverlustrückstellungen
→BMF vom 23.12.1997 (BStBl I S. 1021)
Eiserne Verpachtung
Zur Gewinnermittlung bei der Verpachtung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Pächters nach §§ 582a, 1048 BGB →BMF vom 21.2.2002 (BStBl I S. 262).
(Anhang 16)
Gratifikationen
Bei der Rückstellung für die Verpflichtung zur Gewährung einer Gratifikation ist die Fluktuation mindernd zu berücksichtigen (→BFH vom 7.7.1983 – BStBl II S. 753).
Jubiläumsrückstellung
Wegen der Grundsätze bei der Bewertung der Jubiläumsrückstellung (→BMF vom 29.10.1993 – BStBl I S. 898 und vom 12.4.1999 – BStBl I S. 434).
Preisänderungen
Für die Bewertung von Rückstellungen sind die Preisverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; Preissteigerungen, die bis zum Erfüllungstag noch erwartet werden, dürfen nicht berücksichtigt werden (→BFH vom 7.10.1982 – BStBl 1983 II S. 104).
Rückabwicklung
→H 31c (1)
Rückgriffsansprüche
(Unbestrittene) Rückgriffsansprüche sind bei der Bewertung von Rückstellungen zu berücksichtigen, wenn sie nicht als eigenständige Forderung zu aktivieren sind und derart in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der drohenden Inanspruchnahme stehen, dass sie dieser wenigstens teilweise spiegelbildlich entsprechen, sie in rechtlich verbindlicher Weise der Entstehung oder Erfüllung der Verbindlichkeit zwangsläufig nachfolgen und sie vollwertig sind (→BFH vom 17.2.1993 – BStBl II S. 437 und vom 3.8.1993 – BStBl 1994 II S. 444).
Zur Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG auf Rückstellungen, soweit diese nach § 17 i.V.m. § 50 DMBilG bereits in der steuerlichen Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990 zu bilden waren →BMF vom 8.10.1999 (BStBl I S. 852)
Schadenrückstellungen der Versicherungswirtschaft
→BMF vom 16.8.2000 (BStBl I S. 1218)
Sparprämien
Rückstellungen für die Leistung einer Sparprämie bei Ablauf eines Sparvertrags sind über die Laufzeit des Sparvertrages anzusammeln und abzuzinsen (→BFH vom 15.7.1998 – BStBl II S. 728).
Urlaubsverpflichtung
Bei der Ermittlung der Höhe der rückständigen Urlaubsverpflichtung sind das Bruttoarbeitsentgelt, die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, das Urlaubsgeld und andere lohnabhängige Nebenkosten zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind jährlich vereinbarte Sondervergütungen (z. B. Weihnachtsgeld, Tantiemen oder Zuführungen zu Pensions- und Jubiläumsrückstellungen) sowie Gehaltssteigerungen nach dem Bilanzstichtag (→BFH vom 6.12.1995 – BStBl 1996 II S. 406).
Verwendung von Wirtschaftsgütern
Können Wirtschaftsgüter, z. B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder unfertige Erzeugnisse, die bereits am Bilanzstichtag vorhanden waren, bei der Erfüllung von Sachleistungsverpflichtungen verwendet werden, so sind sie mit ihren Buchwerten zu berücksichtigen (→BFH vom 26.6.1975 – BStBl II S. 700).
Weihnachtsgeld
In einer Rückstellung für zu zahlendes Weihnachtsgeld bei abweichendem Wirtschaftsjahr kann nur der Teil der Vergütung berücksichtigt werden, der bei zeitproportionaler Aufteilung des Weihnachtsgelds auf die Zeit vom Beginn des Kalenderjahrs bis zum Bilanzstichtag entfällt (→BFH vom 26.6.1980 – BStBl II S. 506).