Arzneimittelzulassungen
Eine entgeltlich erworbene Arzneimittelzulassung ist dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut (→BMF vom 12.7.1999 – BStBl I S. 686).
Betriebsvorrichtungen
Zur Abgrenzung von den Betriebsgrundstücken sind die allgemeinen Grundsätze des Bewertungsrechts anzuwenden → § 68 Abs. 2 Nr. 2, § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG; gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 31.3.1992 (BStBl I S. 342).
Bewegliche Wirtschaftsgüter
Immaterielle Wirtschaftsgüter (→R 31a Abs. 1) gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern (→BFH vom 22.5.1979 – BStBl II S. 634).
Drittaufwand
→H 18
Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut
→H 18
Gebäude
Gebäudeteile
Gebäudeteile sind selbständige Wirtschaftsgüter und deshalb gesondert abzuschreiben, wenn sie mit dem Gebäude nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen (→BFH vom 26.11.1973 – BStBl 1974 II S. 132).
→R 13 Abs. 4
Geschäfts-/Firmenwert
Zur Abschreibung des Geschäfts-/Firmenwerts (→BMF vom 20.11.1986 – BStBl I S. 532).
(Anhang 9)
Mietereinbauten
Mieterein- und -umbauten als unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind (→BMF vom 15.1.1976 – BStBl I S. 66). Zur Höhe der AfA bei Mietereinbauten →H 44
Nießbrauch und andere Nutzungsrechte
Zur Abschreibung bei Bestellung eines Nießbrauchs oder eines anderen Nutzungsrechts bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (→ BMF vom 24.7.1998 – BStBl I S. 914) unter Berücksichtigung der Änderungen durch →BMF vom 9.2.2001 – BStBl I S. 171).
(Anhang 30)
Berücksichtigung von Aufwendungen bei der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (Eigen- und Drittaufwand) →H 18 (Drittaufwand, Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut).
Praxiswert
Zur Abschreibung des Praxiswerts → BMF vom 15.1.1995 (BStBl I S. 14).
Scheinbestandteile
Eine Einfügung zu einem vorübergehenden Zweck ist anzunehmen, wenn die Nutzungsdauer der eingefügten beweglichen Wirtschaftsgüter länger als die Nutzungsdauer ist, für die sie eingebaut werden, die eingefügten beweglichen Wirtschaftsgüter auch nach ihrem Ausbau noch einen beachtlichen Wiederverwendungswert repräsentieren und nach den Umständen, insbesondere nach Art und Zweck der Verbindung, damit gerechnet werden kann, dass sie später wieder entfernt werden (→BFH vom 24.11.1970 – BStBl 1971 II S. 157 und vom 4.12.1970 – BStBl 1971 II S. 165).
Unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind
Warenzeichen (Marke)
Ein entgeltlich erworbenes Warenzeichen (Marke) ist dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut (→BMF vom 12.7.1999 – BStBl I S. 686).
Wirtschaftliche oder technische Abnutzung
Wirtschaftsüberlassungsvertrag
Bei Überlassung der Nutzung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen eines sog. Wirtschaftsüberlassungsvertrags steht dem Eigentümer und Nutzungsverpflichteten die AfA für die in seinem Eigentum verbliebenen Wirtschaftsgüter auch weiterhin zu (→BFH vom 23.1.1992 – BStBl 1993 II S. 327 und BMF vom 29.4.1993 – BStBl I S. 337).