Außerordentliche Holznutzungen
→§ 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG
Es ist unerheblich, ob sie in Nachhaltsbetrieben oder in aussetzenden Betrieben anfallen.
Sie können auch bei der Veräußerung von forstwirtschaftlichen Betrieben, Teilbetrieben oder einzelner forstwirtschaftlicher Grundstücksflächen vorliegen (→R 14 Abs. 4).
→Anhang 20
Höhere Gewalt
Außerordentliche Holznutzungen infolge gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen gehören nicht zu den Holznutzungen infolge höherer Gewalt (→RFH vom 23.8.1939 – RStBl S. 1056).
Kalamitätsfolgehiebe
Muss ein nach einem Naturereignis stehengebliebener Bestand nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen eingeschlagen werden (sog. Kalamitätsfolgehiebe), werden die daraus anfallenden Nutzungen steuerlich nur als Kalamitätsnutzungen begünstigt, wenn sie nicht in die planmäßige Holznutzung der nächsten Jahre einbezogen werden können, insbesondere aber, wenn nicht hiebreife Bestände eingeschlagen werden müssen (→BFH vom 11.4.1961 – BStBl III S. 276).
Nachgeholte Nutzungen
Beispiele zu R 34b.1 Abs. 3 und 4:
A. |
Nutzungssatz |
10.000 fm |
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Gesamtnutzung des laufenden Wirtschaftsjahrs |
14.000 fm |
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Gesamtnutzung in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren: |
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1. |
Wirtschaftsjahr |
8.000 fm |
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2. |
Wirtschaftsjahr |
15.000 fm |
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(die Übernutzung ist aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt) |
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3. |
Wirtschaftsjahr |
7.000 fm |
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Von den Übernutzungen des 2. Wirtschaftsjahrs waren auf Grund des § 34b Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2.000 fm als nachgeholte Nutzungen zu erfassen. Die restlichen 3.000 fm waren als außerordentliche Holznutzungen zu begünstigen und können deshalb nicht mit den im 3. Wirtschaftsjahr eingesparten Nutzungen ausgeglichen werden. Es verbleiben demnach aus den letzten drei Wirtschaftsjahren an eingesparten Nutzungen 3.000 fm. Um diese 3.000 fm eingesparte Nutzungen ist die Übernutzung des laufenden Wirtschaftsjahrs von (Gesamtnutzung 14.000 fm – Nutzungssatz 10.000 fm =) 4.000 fm zu kürzen. Im laufenden Wirtschaftsjahr sind also 3.000 fm der Übernutzung als nachgeholte Nutzung anzusehen und 1.000 fm als außerordentliche Holznutzung zu versteuern. Wegen der Berechnung →Zusammentreffen der verschiedenen Holznutzungsarten. |
B. |
In den ersten beiden Wirtschaftsjahren betrug der Nutzungssatz 8.000 fm. Er wurde zu Beginn des 3. Wirtschaftsjahrs auf 10.000 fm neu festgesetzt. |
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Für die Berechnung der Übernutzung im 4. Wirtschaftsjahr und für die Berechnung der eingesparten Nutzung im 3. Wirtschaftsjahr gilt der Nutzungssatz von 10.000 fm. Für die Berechnung der eingesparten Nutzungen in den beiden ersten Wirtschaftsjahren gilt der Nutzungssatz von 8.000 fm. |
Nutzungssatz
→§ 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG
→R 34b.1 Abs. 8
→R 34b.2 Abs. 2
Privatwirtschaftliche Gründe
Eine Nutzung ist aus privatwirtschaftlichen Gründen erfolgt, wenn sie der Stpfl. zur Erhaltung und Vermehrung seines Vermögens und nicht allein zur Erlangung steuerlicher Vorteile vornimmt. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich Einkünfte i. S. d. EStG ergeben oder ob andere Vermögensbestandteile vorhanden sind (→BFH vom 11.11.1993 – BStBl 1994 II S. 629).
Rotfäule
Kann nur insoweit zu einer Holznutzung infolge höherer Gewalt führen, als sie einen Schaden verursacht, der die Summe der im forstwirtschaftlichen Betrieb des Stpfl. regelmäßig und üblich anfallenden Schäden mengenmäßig in erheblichem Umfang übersteigt (→BFH vom 10.10.1963 – BStBl 1964 III S. 119).
→Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.6.1967 (BStBl II S. 197)
Zusammentreffen der verschiedenen Holznutzungsarten
Beispiele:
A. |
Kalamitätsnutzungen und übrige Holznutzungen übersteigen zusammen den Nutzungssatz |
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Nutzungssatz |
10.000 fm |
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Gesamtnutzung |
15.000 fm |
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(davon 7.000 fm infolge höherer Gewalt) |
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Die Holznutzungsarten sind wie folgt zu ermitteln: |
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Gesamtnutzung |
15.000 fm |
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davon infolge höherer Gewalt |
‐ 7.000 fm |
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übrige Holznutzungen |
8.000 fm |
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Nutzungssatz |
10.000 fm |
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übrige Holznutzungen |
‐ 8.000 fm |
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Restbetrag |
2.000 fm |
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Holznutzungen infolge höherer Gewalt |
7.000 fm |
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Begünstigt sind nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG |
5.000 fm |
B. |
Begrenzung begünstigter Holznutzungen durch eingesparte Nutzungen i. S. d. § 34b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG |
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Nutzungssatz |
10.000 fm |
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Gesamtnutzung |
17.000 fm |
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(davon |
‐ 2.000 fm Holznutzungen infolge höherer Gewalt |
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‐ 3.500 fm außerordentliche Holznutzungen) |
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Gesamtnutzung in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren: |
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im 1. Wirtschaftsjahr: 8.000 fm |
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im 2. Wirtschaftsjahr: 12.000 fm (davon 4.500 fm infolge höherer Gewalt) |
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im 3. Wirtschaftsjahr: 9.000 fm |
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Die Holznutzungsarten sind wie folgt zu ermitteln: |
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Gesamtnutzung |
17.000 fm |
|
davon infolge höherer Gewalt |
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(begünstigt nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG) |
‐ 2.000 fm |
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15.000 fm |
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Nutzungssatz |
‐ 10.000 fm |
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verbleibende Übernutzung |
5.000 fm |
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Berechnung der eingesparten Nutzungen: |
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1. |
Wirtschaftsjahr |
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8.000 fm |
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2. |
Wirtschaftsjahr insgesamt: |
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12.000 fm |
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Abzüglich |
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Holznutzungen infolge höherer Gewalt |
4.500 fm |
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darauf entfallender Teil ... |