I.
Übersicht über die steuerrechtlichen Vorschriften der §§ 7b, 10e, 10f, 10h, 10i EStG
Geltungsbereich | Begünstigte Objekte | Zulässige erhöhte Absetzungen und Absetzungen vom Restwert bzw. Abzugsbetrag | Höchstgrenze der begünstigten Herstellungskosten/Anschaffungskosten | Herstellung, Zubauten, Ausbauten, Umbauten, Erweiterungen | Begünstigung der Anschaffung | Gesetzliche Vorschriften | |
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Erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG | |||||||
1. | Nach dem 31.12.1948 und vor dem 1.1.1953 errichtete Gebäude | Gebäude, die zu mehr als 80 % Wohnzwecken dienen | je 10 %: Jahr der Herstellung und folgendes Jahr, je 3 %: die darauf folgenden 10 Jahre; anschließend AfA vom Restwert und nach der Restnutzungsdauer, ab 1.1.1965 (bzw. bei nach dem 31.12.1964 endenden Wj.) 2,5 % vom Restwert | keine Grenze | begünstigt, wenn die neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 % Wohnzwecken dienen | Nicht begünstigt | § 7b EStG 1951, § 7b Abs. 8 EStG 1975 |
2. | Nach dem 31.12.1952 errichtete Gebäude mit Antrag auf Baugenehmigung vor dem 9.3.1960 | Gebäude, die zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dienen | wie zu 1. | 120.000 DM bei Ein- und Zweifamilienhäusern, die nach dem 31.12.1958 errichtet worden sind, im übrigen unbeschränkt | wie zu 1. | Ersterwerb von Kleinsiedlungen, Kaufeigenheimen, Eigentumswohnungen und Eigentumsähnlichen Dauerwohnrechten, soweit Bauherr § 7b EStG nicht in Anspruch genommen hat | § 7b EStG 1958, § 7b Abs. 8 EStG 1975 |
3. | Antrag auf Baugenehmigung nach dem 8.3.1960 und vor dem 10.10.1962 | wie zu 2. | je 7,5 %: Jahr der Fertigstellung und folgendes Jahr, je 4 %: die darauf folgenden 8 Jahre; anschließend 2,5 % vom Restwert | 120.000 DM bei Ein- und Zweifamilienhäusern, im übrigen unbeschränkt | wie zu 1. | wie zu 2., jedoch muss es sich bei Eigentumswohnungen um Kaufeigentumswohnungen im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes handeln | § 7b EStG 1961, § 7b Abs. 8 EStG 1975 |
4. | Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9.10.1962 und vor dem 1.1.1965 | Eigenheime, Eigensiedlungen, eigengenutzte Eigentumswohnungen, Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen, die zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dienen | wie zu 3., beim Bauherrn von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen jedoch höchstens einmal 7,5 % | allgemein 120.000 DM | nicht begünstigt | Ersterwerb von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen, soweit Bauherr § 54 EStG nicht in Anspruch genommen hat | § 54 EStG, § 7b Abs. 8 EStG 1975 |
5. | Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31.12.1964 und vor dem 9.5.1973 bzw. nach dem 31.12.1973 | Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, die zu mehr als 66 2/3% Wohnzwecken dienen | je 5 %: Jahr der Fertigstellung und die folgenden 7 Jahre; anschließend 2,5 % vom Restwert. Beim Bauherrn von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen je 5% im Jahr der Fertigstellung und im folgenden Jahr | 150.000 DM bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen; 200.000 DM bei Zweifamilienhäusern | begünstigt, wenn es Ausbauten oder Erweiterungen an vor dem 1.1.1964 fertiggestellten Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen sind und die neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 % Wohnzwecken dienen | Ersterwerb: bei Eigentumsübergang innerhalb von 6 Jahren nach Fertigstellung. Hat der Bauherr § 7b EStG nicht in Anspruch genommen, 8 Jahre je 5% der Anschaffungskosten, sonst 5 % der Anschaffungskosten bis zum 7. Jahr nach dem Jahr der Fertigstellung, anschließend 2 % der Anschaffungskosten bis zum 7. Jahr nach dem Jahr des Ersterwerbs. Danach 2,5% vom Restwert. Zweiterwerb: bei Eigentumsübergang innerhalb von 8 Jahren nach Fertigstellung, wenn das Gebäude nach dem 30.11.1974 angeschafft worden ist und weder der Bauherr noch der Ersterwerber erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen hat, 8 Jahre je 5 % der Anschaffungskosten | § 7b EStG 1975 |
6. | Antrag auf Baugenehmigung nach dem 8.5.1973 und vor dem 1.1.1974 | keine Begünstigung des Bauherrn | nur für Ausbauten und Erweiterungen wie zu 5. | wie zu 5. | wie zu 5. | nicht begünstigt, ausgenommen bei Anschaffung auf Grund eines nach dem 31.12.1976 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts, vgl. 7. | § 1 Abs. 4 der 3. KonjVO |
7. | Herstellung nach dem 31.12.1976 oder Anschaffung, wenn diese auf einem nach dem 31.12.1976 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht | wie zu 5. | je 5 %: Jahr der Herstellung oder Anschaffung und die folgenden 7 Jahre; anschließend 2,5 % vom Restwert. Beim Bauherrn von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen je 5 % im Jahr der Fertigstellung und im folgenden Jahr | wie zu 5. | wie zu 5., jedoch nicht begünstigt, wenn das Objekt nach dem 31.12.1976 angeschafft worden ist | begünstigt ist jeder entgeltliche Erwerb, ausgenommen Anschaffungen zwischen zusammenzuveranlagenden Ehegatten, wechselseitige Anschaffungen, die nicht auf wirtschaftlich sinnvollen Erwägungen beruhen und Rückkäufe | § 7b EStG 1977 |
8. | Antrag auf Baugenehmigung oder Bau... |
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