I.

Übersicht über die steuerrechtlichen Vorschriften der §§ 7b, 10e, 10f, 10h, 10i EStG

  Geltungsbereich Begünstigte Objekte Zulässige erhöhte Absetzungen und Absetzungen vom Restwert bzw. Abzugsbetrag Höchstgrenze der begünstigten Herstellungskosten/Anschaffungskosten Herstellung, Zubauten, Ausbauten, Umbauten, Erweiterungen Begünstigung der Anschaffung Gesetzliche Vorschriften
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Erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG
1. Nach dem 31.12.1948 und vor dem 1.1.1953 errichtete Gebäude Gebäude, die zu mehr als 80 % Wohnzwecken dienen je 10 %: Jahr der Herstellung und folgendes Jahr, je 3 %: die darauf folgenden 10 Jahre; anschließend AfA vom Restwert und nach der Restnutzungsdauer, ab 1.1.1965 (bzw. bei nach dem 31.12.1964 endenden Wj.) 2,5 % vom Restwert keine Grenze begünstigt, wenn die neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 % Wohnzwecken dienen Nicht begünstigt § 7b EStG 1951, § 7b Abs. 8 EStG 1975
2. Nach dem 31.12.1952 errichtete Gebäude mit Antrag auf Baugenehmigung vor dem 9.3.1960 Gebäude, die zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dienen wie zu 1. 120.000 DM bei Ein- und Zweifamilienhäusern, die nach dem 31.12.1958 errichtet worden sind, im übrigen unbeschränkt wie zu 1. Ersterwerb von Kleinsiedlungen, Kaufeigenheimen, Eigentumswohnungen und Eigentumsähnlichen Dauerwohnrechten, soweit Bauherr § 7b EStG nicht in Anspruch genommen hat

§ 7b EStG 1958,

§ 7b Abs. 8 EStG 1975
3. Antrag auf Baugenehmigung nach dem 8.3.1960 und vor dem 10.10.1962 wie zu 2. je 7,5 %: Jahr der Fertigstellung und folgendes Jahr, je 4 %: die darauf folgenden 8 Jahre; anschließend 2,5 % vom Restwert 120.000 DM bei Ein- und Zweifamilienhäusern, im übrigen unbeschränkt wie zu 1. wie zu 2., jedoch muss es sich bei Eigentumswohnungen um Kaufeigentumswohnungen im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes handeln § 7b EStG 1961, § 7b Abs. 8 EStG 1975
4. Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9.10.1962 und vor dem 1.1.1965 Eigenheime, Eigensiedlungen, eigengenutzte Eigentumswohnungen, Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen, die zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dienen wie zu 3., beim Bauherrn von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen jedoch höchstens einmal 7,5 % allgemein 120.000 DM nicht begünstigt Ersterwerb von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen, soweit Bauherr § 54 EStG nicht in Anspruch genommen hat § 54 EStG, § 7b Abs. 8 EStG 1975
5. Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31.12.1964 und vor dem 9.5.1973 bzw. nach dem 31.12.1973 Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, die zu mehr als 66 2/3% Wohnzwecken dienen je 5 %: Jahr der Fertigstellung und die folgenden 7 Jahre; anschließend 2,5 % vom Restwert. Beim Bauherrn von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen je 5% im Jahr der Fertigstellung und im folgenden Jahr 150.000 DM bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen; 200.000 DM bei Zweifamilienhäusern begünstigt, wenn es Ausbauten oder Erweiterungen an vor dem 1.1.1964 fertiggestellten Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen sind und die neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 % Wohnzwecken dienen Ersterwerb: bei Eigentumsübergang innerhalb von 6 Jahren nach Fertigstellung. Hat der Bauherr § 7b EStG nicht in Anspruch genommen, 8 Jahre je 5% der Anschaffungskosten, sonst 5 % der Anschaffungskosten bis zum 7. Jahr nach dem Jahr der Fertigstellung, anschließend 2 % der Anschaffungskosten bis zum 7. Jahr nach dem Jahr des Ersterwerbs. Danach 2,5% vom Restwert. Zweiterwerb: bei Eigentumsübergang innerhalb von 8 Jahren nach Fertigstellung, wenn das Gebäude nach dem 30.11.1974 angeschafft worden ist und weder der Bauherr noch der Ersterwerber erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen hat, 8 Jahre je 5 % der Anschaffungskosten § 7b EStG 1975
6. Antrag auf Baugenehmigung nach dem 8.5.1973 und vor dem 1.1.1974 keine Begünstigung des Bauherrn nur für Ausbauten und Erweiterungen wie zu 5. wie zu 5. wie zu 5. nicht begünstigt, ausgenommen bei Anschaffung auf Grund eines nach dem 31.12.1976 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts, vgl. 7. § 1 Abs. 4 der 3. KonjVO
7. Herstellung nach dem 31.12.1976 oder Anschaffung, wenn diese auf einem nach dem 31.12.1976 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht wie zu 5. je 5 %: Jahr der Herstellung oder Anschaffung und die folgenden 7 Jahre; anschließend 2,5 % vom Restwert. Beim Bauherrn von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen je 5 % im Jahr der Fertigstellung und im folgenden Jahr wie zu 5. wie zu 5., jedoch nicht begünstigt, wenn das Objekt nach dem 31.12.1976 angeschafft worden ist begünstigt ist jeder entgeltliche Erwerb, ausgenommen Anschaffungen zwischen zusammenzuveranlagenden Ehegatten, wechselseitige Anschaffungen, die nicht auf wirtschaftlich sinnvollen Erwägungen beruhen und Rückkäufe § 7b EStG 1977
8. Antrag auf Baugenehmigung oder Bau...

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