Leitsatz
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die von dem dauernd getrennt und im Ausland lebenden Ehemann geleisteten Unterhaltszahlungen an die Klägerin in Deutschland steuerpflichtig sind. In der von ihr abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 erklärte die Klägerin u.a. erhaltene Unterhaltszahlungen von ihrem in den Niederlanden lebenden Ehemann i.H.v. 12.279,00 DM, die in dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 unter Berücksichtigung einer Werbungskosten-Pauschale als steuerpflichtige sonstige Einkünfte erfasst wurden. Hiergegen richtete sich die Klägerin zunächst mit einem von ihr eingelegten Einspruch und sodann der von ihr erhobenen Klage.
Sachverhalt
Die Parteien lebten dauernd voneinander getrennt. Der seit dem Jahre 1998 in der Schweiz lebende Ehemann leistete an die in Deutschland lebende Ehefrau Unterhaltszahlungen, deren Höhe sie in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 mit 12.279,00 DM jährlich angab.
In dem daraufhin ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 wurden diese Unterhaltszahlungen unter Berücksichtigung einer Werbungskosten-Pauschale von 200,00 DM als steuerpflichtige Einkünfte erfasst und die Einkommensteuer entsprechend festgesetzt. Der hiergegen von der Ehefrau eingelegte Einspruch unter Hinweis darauf, dass ihr Ehemann seit 1998 in der Schweiz lebe, blieb ohne Erfolg. Dies mit der Begründung, Unterhaltszahlungen an einen in Deutschland dauernd getrennt lebenden Ehegatten seien nach § 22 Nr. 1 EStG in voller Höhe in Deutschland steuerbar, wenn der Zahlungsverpflichtete nicht unbeschränkt steuerpflichtig sei. Zu den geltend gemachten Steuerberatungskosten äußerte sich die Einspruchsentscheidung nicht.
Hiergegen richtete sich die von der Ehefrau im Juni 2002 erhobene Klage, die das FG für begründet hielt.
Entscheidung
Das FG kam zu dem Ergebnis, der angefochtene Steuerbescheid - zuletzt in der Fassung vom 5.11.2002 - sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten.
Der Beklagte habe die Besteuerung der von der Klägerin bezogenen Leistungen zu Unrecht auf § 22 Nr. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 EStG gestützt. Unterhaltszahlungen vonseiten des dauernd im Ausland getrennt lebenden Ehemannes seien nicht steuerbar. Weder aus dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland noch aus dem von der Beklagten zitierten BMF-Schreiben könne sich ein deutsches Besteuerungsrecht ergeben.
Die geleisteten Unterhaltszahlungen seien nicht steuerbar, da der in der Schweiz lebende Ehemann im Streitjahr beschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Die steuerliche Erfassung von Einkünften eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus Unterhaltsleistungen, die er von einem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhalte, sei abschließend in § 22 Nr. 1a EStG geregelt. Dies folge aus der gesetzlichen Systematik (BFH vom 31.03.2004, X R 18/03, BFHE 206, 68, BStBl II 2004, 1047).
Gem. § 22 Nr. 1a EStG zählten zu den sonstigen Einkünften die "Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden können". Die in Bezug genommene Norm des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG lasse Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten in begrenzter Höhe zum Sonderausgabenabzug zu, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantrage. Der Regelungsbereich des § 22 Nr. 1a EStG - und damit der Bereich, in dem die Vorschrift als Spezialregelung allgemeinere Normen verdrängt - umfasse damit sämtliche Unterhaltsleistungen, die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger von seinem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten beziehe.
Nichts anderes könne gelten, wenn der Unterhaltsverpflichtete den Sonderausgabenabzug deshalb nicht in Anspruch nehmen könne, weil er beschränkt steuerpflichtig sei und § 50 Abs. 1 S. 5 EStG 1990 die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf beschränkt Steuerpflichtige ausschließe. Auch hier sei der Regelungsbereich des § 22 Nr. 1a EStG zunächst eröffnet, weil es sich um Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten handele. Weder § 22 Nr. 1a EStG noch die dort in Bezug genommene Norm des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG machten die steuerliche Erfassung von Unterhaltsleistungen beim Empfänger von der Art der Steuerpflicht des Gebers abhängig. Die Nichtsteuerbarkeit der Unterhaltsleistungen beim Empfänger folge in diesen Fällen daraus, dass sie vom Geber nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden können. Gesichtspunkte, die es nahe legen würden, für diesen Fall der Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Nr. 1a EStG auf die allgemeine Regelung über die Besteuerung wiederkehrender Bezüge zurückzugreifen, seien nicht ersichtlich.
Eine Besteuerung der Unterhaltszahlungen von beschränkt Steuerpflichtigen beim Empfänger folge weder aus dem Wortlaut des § 22 EStG, noch aus den Motiven des Gesetzgebers oder allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen. Auch das vom Beklagten zitierte BMF-Schreiben vom 5.11.1998 kö...