Leitsatz

  1. Berufssportler, die nicht abhängig beschäftigt sind, üben eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 15 EStG aus. Die gewerbliche Tätigkeit umfasst neben der typischen sportlichen Betätigung auch die entgeltliche werbende Tätigkeit in Zusammenhang mit sportlichen Auftritten.
  2. Unter die Sportlerklauseln der DBA entsprechend Art. 17 Abs. 1 OECD-MA sowie unter die selbständigen Berufssportler betreffenden Regelungen der DBA Frankreich, Niederlande und Luxemburg fallen im Bereich des Berufssports neben der typischen sportlichen Betätigung auch werbliche Tätigkeiten, wenn sie in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer sportlichen Darbietung ausgeübt werden. Ob auch ein mittelbarer Zusammenhang ausreicht, bleibt offen.
  3. Diese DBA-Klauseln erfassen sämtliche Einkünfte des Berufssportlers, gleich ob das vereinnahmte Entgelt einzelveranstaltungsbezogen oder nicht einzelveranstaltungsbezogen gezahlt wird.
 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 3.2.2006, 2 K 4000/03 E

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