(1) Frei von Einfuhrabgaben (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Zollverwaltungsgesetz) sind Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen (Reisemitbringsel), im Rahmen folgender Mengen- und Wertgrenzen:

 

1.

Tabakwaren:

200 Zigaretten oder

100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder

50 Zigarren oder

250 Gramm Rauchtabak oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;

 

2.

Alkohol und alkoholhaltige Getränke:

 

a)

1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr oder

2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger, Schaumweine oder Likörweine oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und

 

b)

2 Liter nicht schäumende Weine;

 

3.

Parfüms: 50 Gramm;

 

4.

Toilettewasser: 0,25 Liter;

 

5.

Kaffee:

500 Gramm oder

200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee;

 

6.

Arzneimittel:

die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge;

 

7.

andere Waren, ausgenommen Goldlegierungen und -plattierungen der Positionen 7108 und 7109 des Zolltarifs, bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro[1] [Bis 09.01.2004: 350 Deutsche Mark]. [Bis 09.01.2004: 2Abweichend hiervon gilt für Waren, die auf dem Landweg oder im Küstenseeverkehr aus einem Drittland eingeführt werden, das nicht der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört, eine Wertgrenze von 200 Deutsche Mark . ] [2]1Die Mengenbeschränkungen nach Nummer 5 und die Ausnahme in Nummer 7 gelten nicht für die Zollfreiheit.

 

(2) Die Abgabenfreiheit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen für

 

1.

Waren, die durch ihre Beschaffenheit oder auch Menge zu der Besorgnis Anlaß geben, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt,

 

2.

Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholhaltige Getränke, die von Personen eingeführt werden, die nicht mindestens 17 Jahre alt sind,

 

3.

Kaffee, der von Personen eingeführt wird, die nicht mindestens 15 Jahre alt sind,

 

4.

Treibstoff in Kanistern.

 

(3) (weggefallen)

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und anderer Verordnungen. Anzuwenden ab 10.01.2004.
[2] Aufgehoben durch Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und anderer Verordnungen. Anzuwenden bis 09.01.2004.

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