(1) Die Abgabenfreiheit nach § 2 ist auch in den Fällen der Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit darin nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Die Abgabenfreiheit ist ausgeschlossen für Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einer Freizone oder die Bewohner einer Freizone bei der Einreise aus der Freizone mit sich führen.

(3)[1]

 

(3) Werden Tabakwaren von Mitgliedern der Besatzungen von Kriegsschiffen der Bundeswehr eingeführt, so ist die Abgabenfreiheit auf die Hälfte der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 abgabenfreien Mengen beschränkt.

 

(4) 1Bei Einfuhren durch

 

1.

Bewohner einer grenznahen Gemeinde (Anlage), die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und deren Reise im Ausland nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat,

 

2.

Grenzarbeitnehmer im Sinne des Artikels 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1), die zur oder nach Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einreisen,

 

3.

Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden oder als Begleiter von Reisegesellschaften oder dergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,

ist die Abgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 für

 

1.

Tabakwaren auf

40 Zigaretten oder

20 Zigarillos oder

10 Zigarren oder

50 Gramm Rauchtabak oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;

 

2.

Kaffee auf 50 Gramm oder

20 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee

beschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige Getränke ausgeschlossen.

2Die Abgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 ist auf Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt 90 Euro[2] [Bis 09.01.2004: 60 Deutsche Mark] beschränkt; davon dürfen nicht mehr als 30 Euro[3] [Bis 09.01.2004: 20 Deutsche Mark] auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen. 3Die Abgabenfreiheit kann von den in Satz 1 genannten Personen nur einmal am Tag in Anspruch genommen werden.

 

(5) 1Die Abgabenfreiheit hängt bei der Einreise auf einem Schiff davon ab, dass das Schiff zuletzt aus einem drittländischen Hafen oder einem Hafen außerhalb des Steuergebiets der Gemeinschaft ausgelaufen ist. 2Reist jemand auf einem Wassersportfahrzeug ein, so hängt die Abgabenfreiheit für Tabakwaren, Alkohol, alkoholhaltige Getränke und Kaffee außerdem davon ab, dass nachweislich die Waren nicht als Schiffsbedarf nach § 27 der Zollverordnung bezogen worden sind oder das Schiff von einer Reise zurückkehrt, die mindestens 72 Stunden gedauert hat. 3Als Wassersportfahrzeuge gelten insoweit alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind. 4Reist jemand auf einem Schiff ein, so hängt die Abgabenfreiheit für Tabakwaren, Alkohol, alkoholhaltige Getränke und Kaffee in den Fällen, in denen solche Waren als Mundvorrat nach § 14 der Zollverordnung abgabenfrei bleiben oder die Abgabenfreiheit für Mundvorrat nach Absatz 4 dieser Vorschrift ausgeschlossen ist, auch davon ab, dass er das Schiff endgültig oder für mehr als drei Tage verlässt.

 

(6) Reist jemand aus der Schweiz auf einem Schiff über den Bodensee ein, so hängt die Abgabenfreiheit für Waren, die er in der Schweiz oder auf dem Bodensee erworben hat, ferner davon ab, dass sie aus dem freien Verkehr der Schweiz stammen und nicht anlässlich ihrer Ausfuhr von Zöllen und Steuern entlastet worden sind.

[1] Abs. 3 aufgehoben durch Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und anderer Verordnungen. Anzuwenden bis 09.01.2004.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und anderer Verordnungen. Anzuwenden ab 10.01.2004.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und anderer Verordnungen. Anzuwenden ab 10.01.2004.

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