Leitsatz
Der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG ist nicht zu gewähren, wenn Alleinerziehende eine Haushaltsgemeinschaft mit einem weiteren erwachsenen Kind bilden, welches nach § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausdrücklich als entlastungsunschädlich ausgenommen ist.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige wohnte 2004 mit ihrem 28 Jahre alten Sohn und ihrer 26 Jahre alten Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Während der Sohn nach der Ausbildung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog, befand sich die Tochter 2004 noch in Ausbildung. Den in der Einkommensteuererklärung für 2004 gestellten Antrag auf Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende lehnte das Finanzamt wegen des im selben Haushalt wohnenden 28-jährigen Sohns ab. Die Steuerpflichtige trägt vor, dass § 24b EStG insoweit nicht im Einklang mit Art. 6 GG stehe, als die Vorschrift auch Haushaltsgemeinschaften mit volljährigen Kindern als schädlich bezeichne.
Nach Auffassung des FG liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende nicht vor. Die Steuerpflichtige ist nicht "allein stehend" i. S. des § 24b Abs. 1 EStG, da sie mit einer anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bildet. Sie stand für den volljährigen nicht mehr in Ausbildung befindlichen Sohn weder ein Kinderfreibetrag noch Kindergeld zu. Nach § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG ist bei der vorliegenden melderechtlichen Situation bereits von Gesetzes wegen zu vermuten, dass der Sohn mit der Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet. Da die Steuerpflichtige und der Sohn nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, ist die gesetzliche Vermutung des gemeinsamen Wirtschaftens widerlegbar. Im Urteilsfall hatte die Steuerpflichtige diese Vermutung nicht widerlegt. In § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG ist geregelt, dass Haushaltsgemeinschaften mit einer volljährigen Person nur in besonderen, vom Gesetzgeber abschließend definiertenFällen als unschädlich für die Gewährung des Entlastungsbetrags anzusehen sind. Dass dies auch für die Fälle gilt, in denen es sich bei der im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Person um ein weiteres Kind handelt, unterliegt nach Auffassung des FG keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG.
Hinweis
Die von dem FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollte Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 10.11.2006, 1 K 240/05; Az. des BFH: III R 104/06