Leitsatz

  1. Der Entnahmetatbestand ist auch dann gegeben, wenn bei einer Betriebsaufspaltung ein Gesellschafter des Besitzunternehmens es einem Angehörigen ermöglicht, einen Teil des zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an der Betriebs-GmbH (teilweise) unentgeltlich zu übernehmen.
  2. Bei der Ermittlung des Teilwerts, mit dem die Entnahme anzusetzen ist, sind Ertragswertgesichtspunkte vorrangig zu berücksichtigen und entsprechend überzugewichten.
  3. Dabei ist vom Durchschnittswert des Betriebsergebnisses des Einzelunternehmens in den Jahren vor der Betriebsaufspaltung auszugehen, vermindert um außerordentliche Erträge aus Anlageverkäufen und um einen angemessenen Unternehmerlohn.
 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 5.3.2004, 15 K 3293/98

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