Leitsatz

Der Erfallkostenpauschbetrag gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG bezieht sich auf den gesamten Erbfall und ist bei mehreren Miterben insgesamt nur einmal zu berücksichtigen.

 

Sachverhalt

Der Kläger begehrt die Abänderung des Erbschaftsteuerbescheids. Er ist Miterbe zu ½. Ihm wurde der anteilige Erbfallkostenpauschbetrag i.H.v. 5.150 € von der Beklagten gewährt. Er ist jedoch der Ansicht, der Pauschbetrag i.H.v. 10.300 EUR sei jedem Miterben zu gewähren. Die Beklagte wendet ein, dass der Betrag erfall- und nicht erbenbezogen sei und beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG werden für Nachlassverbindlichkeiten pauschal pro Nachlass 10.300 EUR ohne Nachweis einzelner Kosten von der Erbschaftssteuer abgezogen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Satzes 2; hier wäre anderenfalls das Wort "insgesamt" überflüssig, das auch durch seine Stellung im Satz verdeutlicht, dass der Abzug sich auf den Erbfall bezieht. Zudem würde es zu einer nicht verständlichen Benachteiligung von Alleinerben kommen, wenn hier nur ein Pauschalbetrag zur Deckung der erfassten Kosten wie Bestattung, Grabmal und Grabpflege gewährt werden würde.

Diese Meinung vertreten auch die Finanzgerichte Nürnberg und Köln, die Finanzverwaltung und das Schrifttum; sie ist als allgemein anzusehen.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 15.05.2008, 9 K 257/06

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?