Leitsatz

Mittel aus einer Erbschaft sind keine Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Das gilt jedenfalls für Erbschaften, die Kinder von einem kindergeldberechtigten Elternteil erhalten.

 

Sachverhalt

Die beiden volljährigen Söhne des Steuerpflichtigen befanden sich im Jahr 2006 in Berufsausbildung. Nach dem Tod der Mutter beantragte er Kindergeld für beide Söhne für das Jahr 2006. Diese Anträge hat die Familienkasse abgelehnt, da nach Berücksichtigung der als Bezug anzusehenden Erbschaft von der Mutter der Jahresgrenzbetrag überschritten sei. Zur Erbschaft der Söhne gehörten jeweils 3/8 von zwei Eigentumswohnungen, mehrere Girokonten und Sparbücher, sowie Aktiendepots und Lebensversicherungen. Der Steuerpflichtige trägt vor, dass die aus der Erbschaft zugeflossenen Beträge keine Bezüge der Söhne nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG seien, da diese von einem unterhaltspflichtigen Elternteil geerbt hätten.

Nach Auffassung des FG gehören Zuflüsse bei einem Kind nur dann zu den Einkünften und Bezügen, wenn sie für den Unterhalt und die Berufsausbildung geeignet sind. Aus diesem Grund stellen die Werte der geerbten Anteile an den Wohnung, den Aktiendepots, den Lebensversicherungen und den Bausparverträgen keine Bezüge der Söhne dar. Diese geerbten Vermögensteile sind aus sich heraus dazu bestimmt, der Kapitalanlage bzw. der Altersvorsorge zu dienen und stehen daher nicht zur Bestreitung des Unterhalts zur Verfügung. Lediglich die Anteile der Söhne an den Einkünften aus der Vermietung der Wohnung sind bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge anzusetzen. Kurzfristig verfügbare Mittel auf Girokonten und Sparbüchern, sowie das geerbte Bargeld sind durchaus geeignet um damit einen Teil des Unterhalts zu bestreiten. Die Anteile der Söhne an diesen Mitteln sind daher grundsätzlich als Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu behandeln.

Im vorliegenden Fall unterbleibt eine Erfassung als Bezug deswegen, weil die Söhne von einem kindergeldberechtigten und unterhaltsverpflichteten Elternteil geerbt haben. Hinsichtlich von Unterhaltsleistungen und auch freiwilligen Zuwendungen von Eltern an Kinder ist allgemein anerkannt, dass diese nicht zu den Bezügen des Kindes gehören (siehe auch DAFamEStG – DA 63.4.2.3.1 Abs. 3 Nr. 3).

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 04.03.2010, 10 K 128/08; Az. des BFH: III R 22/10.

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