Leitsatz

Leistungen aus einer Risikolebensversicherung an einen nur widerruflich Begünstigten sind in vollem Umfang erbschaftssteuerpflichtig, auch wenn der Bezugsberechtigte über einen längeren Zeitraum Prämienzahlungen für den Versicherungsnehmer übernommen hat. Nur bei Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung für den Erlebens- und den Todesfall erlangt der Beitragszahler bei wirtschaftlicher Betrachtung die Stellung eines Versicherungsnehmers. Bei nur widerruflicher Bezugsberechtigung kann der Versicherungsnehmer jederzeit das Vertragsverhältnis kündigen oder eine andere Person als den Beitragszahler begünstigen. Der Begünstigte erlangt die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag daher erst mit dem Versicherungsfall. Die Leistungen unterliegen als Erwerb von Todes der vollen Erbschaftsbesteuerung.

 

Sachverhalt

Der Erblasser hinterließ eine Risikolebensversicherung, als deren Begünstigter auf den Todesfall der Kläger widerruflich eingesetzt war. Das FA unterwarf den vollen Auszahlungsbetrag der Erbschaftsbesteuerung als Erwerb von Todes wegen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.

Hiergegen trägt der Kl. vor, der Abschluss der streitigen Risikolebensversicherung stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung und diene als Sicherheit für die in die Finanzierung einbezogenen Einnahmen aus der Vermietung an den Erblasser. Da er zudem die monatlichen Versicherungsprämien bezahlt habe, sei er wirtschaftlich betrachtet als Versicherungsnehmer anzusehen.

Dagegen wendet der Bekl. ein, die streitige Versicherung sei nicht wirksam abgetreten worden. Auch handele es sich bei den monatlichen Prämienzahlungen des nur widerruflich begünstigten Kl. um steuerfreie freigiebige Zuwendungen an den Erblasser, womit er im Innenverhältnis nicht die Stellung eines Versicherungsnehmers erlangt habe.

 

Entscheidung

Die Klage hat die Klage als unbegründet abgeweisen, weil ein unmittelbarer Erwerb von Vermögensvorteilen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages vorliegt. Auf die Frage, wer die Versicherungsprämien gezahlt hat, kommt es hier nicht an. Der im Vertrag nur widerruflich als bezugsberechtigt bezeichnete Kl. hat nach § 166 Abs. 2 VVG das Recht auf die Leistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalles erworben, weil der Erblasser bis dahin das Versicherungsverhältnis nach § 166 Abs. 1 S. 2 VVG jederzeit kündigen oder aber eine andere Person als Begünstigten einsetzen konnte. Vor diesem Hintergrund kann auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Stellung des Kl. vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht als die eines Versicherungsnehmers angesehen werden.

Nach der Systematik des ErbStG sind die Zuwendungen des Kl. an den Erblasser einerseits und der Rückfall des zugewendeten Gegenstandes andererseits getrennte Vorgänge. Entscheidend ist, ob der Kl. die versicherungsvertraglichen Rechte schon vor Erwerb der Versicherungssumme erworben hat, und ob sich dieser Erwerb auf Grund der zwischen dem Erblasser und dem Kl. bestehenden Rechtsbeziehungen vollzogen hat. Nur wenn der Versicherungsnehmer lediglich formal als Vertragspartner des Versicherers auftritt und die Position des Versicherungsnehmers nach Maßgabe des Valutaverhältnisses wirtschaftlich dem Prämienzahler zukommt, gehören alle aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Vermögenswerte von vornherein zum Vermögen des Prämienzahlers mit der Folge, dass für einen Erwerb von Todes wegen kein Raum mehr ist. Dies setzt aber regelmäßig voraus, dass die Bezugsberechtigung sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall unwiderruflich dem Prämienzahler zusteht.

Hier hat sich auf Grund der Widerruflichkeit des Bezugsrechts der Erwerb in Gestalt des vollen Wertes der Versicherungssumme trotz Übernahme der Prämienzahlung erst mit dem Tode des Versicherungsnehmers vollzogen. Da die streitige Risikolebensversicherung auch nicht als Sicherheit an die finanzierende Bank gegeben wurde, unterliegen die Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis in vollem Umfang der Erbschaftssteuer.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.11.2005, 3 K 47/04

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