Leitsatz

  1. Für die steuerliche Berücksichtigung eines Arbeitszimmers reicht es nicht aus, wenn der Arbeitnehmer mit Einverständnis seines Arbeitgebers einen Teil seiner beruflichen Tätigkeit zu Hause verrichtet, hierfür aber keine objektiv nachvollziehbaren Gründe vorliegen.
  2. Soweit die Möglichkeit besteht, die Zutrittsberechtigung zum Arbeitsplatz auch am Wochenende zu erhalten, besteht kein objektiv nachvollziehbarer Grund, der die Anerkennung eines privaten Arbeitszimmers rechtfertigt, auch wenn ein Teil der Arbeiten dort erledigt werden.
 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 05.12.2001, 10 K 6008/97

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