Leitsatz

Außergewöhnliche Belastungen werden wie bei einer Zusammenveranlagung ermittelt und anschließend je zur Hälfte bei beiden Ehegatten berücksichtigt. Die Ehegatten können eine andere Aufteilung beantragen.

 

Sachverhalt

Der Gesamtbetrag der Einkünfteder Steuerpflichtigen beträgt 26 168 EUR; der des von ihr getrennt veranlagten Ehemanns beläuft sich auf 24 800 EUR. Der Steuerpflichtigen waren Krankheitskosten von 3 890 EUR entstanden, die sie als außergewöhnliche Belastung geltend machte. Bei der Kürzung der Aufwendungen um die zumutbare Belastung. Allerdings ging das Finanzamt von dem gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte beider getrennt veranlagter Ehegatten aus, wendete darauf 5 % an und gelangte zu einer zumutbaren Belastung von 2 548 EUR. Die verbleibenden Krankheitskosten von 1 432 EUR erkannte es in voller Höhe bei der Steuerpflichtigen an. Wären allein die Verhältnisse der getrennt veranlagten Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, würde sich eine zumutbare Belastung von 6 % von 26 168 EUR = 1 570 EUR ergeben, und sie könnte 2 320 EUR abziehen.

Das FG stellt fest, dass die außergewöhnlichen Belastungen und damit auch die zumutbare Belastung wie bei einer Zusammenveranlagung zu ermitteln und bei beiden Ehegatten grundsätzlich zur Hälfte anzusetzen seien. Auch bei getrennter Veranlagung stellten die Ehegatten eine Einheit dar, wobei es nicht darauf ankomme, wer die Aufwendungen verursacht oder getragen habe. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Die gemeinsame Ermittlung sei sachlich gerechtfertigt, um ein Eindringen des Finanzamts in die privaten Lebensverhältnisse zu vermeiden.

Außerdem stelle diese Regelung häufig eine Begünstigung dar. Eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen sei hinzunehmen, wenn das Gesetz eine Gleichbehandlung anstrebe oder sich eheneutral auswirke. Die einheitliche Behandlung getrennt veranlagter Ehegatten helfe bei der Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen zu verhindern, dass sie durch eine geschickte Verteilung der Aufwendungen eine höhere steuerliche Entlastung erzielen können als bei der Zusammenveranlagung.

 

Hinweis

Steuerpflichtige die getrennt veranlagt werden und bei denen die gemeinsame Ermittlung der zumutbaren Belastung zum Abzug einer geringeren außergewöhnlichen Belastung führt, sollten Einspruch einlegen. In ähnlicher Sache ist beim BFH bereits eine Revision unter dem Az. III R 18/07 anhängig.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 22.01.2008, 15 K 3341/06 E; Az. des BFH.

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