I. |
Voraussetzungen der Flexibilitätsprämie |
1. |
Anlagenbetreiber können die Flexibilitätsprämie verlangen,
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3. |
Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber die erstmalige Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie vorab mitteilen. |
4. |
Die Flexibilitätsprämie ist für die Dauer von zehn Jahren zu zahlen. Beginn der Frist ist der erste Tag des zweiten auf die Meldung nach Nummer I.3 folgenden Kalendermonats. |
5. |
[1]Der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie entfällt für zusätzlich installierte Leistung, die als Erhöhung der installierten Leistung der Anlage nach dem 31. Juli 2014 an das Register übermittelt wird, ab dem ersten Tag des 24. Kalendermonats[2] [Bis 28.05.2020: 16. Kalendermonats], der auf den Kalendermonat folgt, in dem der von der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 veröffentlichte aggregierte Zubau der zusätzlich installierten Leistung durch Erhöhungen der installierten Leistung nach dem 31. Juli 2014 erstmals den Wert von 1 000 Megawatt übersteigt. |
Bis 20.12.2018:
5. |
Der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie entfällt für zusätzlich installierte Leistung, die als Erhöhung der installierten Leistung der Anlage nach dem 31. Juli 2014 an das Register übermittelt wird, ab dem ersten Tag des zweiten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der von der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93[3] [Bis 31.12.2016: des § 44a Absatz 3 Nummer 2] veröffentlichte aggregierte Zubau der zusätzlich installierten Leistung durch Erhöhungen der installierten Leistung nach dem 31. Juli 2014 erstmals den Wert von 1 350 Megawatt übersteigt. |
II. |
Höhe der Flexibilitätsprämie |
1. |
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage ist
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2. |
Berechnung |
2.1 |
Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 50b ("FP") in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet: |
2.2 |
"Pzusatz" wird nach der folgenden Formel berechnet:
Dabei beträgt "fKor"
Abweichend von Satz 1 wird der Wert "PZusatz" festgesetzt
|
2.3 |
"KK" beträgt 130 Euro pro Kilowatt. |
2.4 |
Ergibt sich bei der Berechnung der Flexibilitätsprämie ein Wert kleiner null, wird abweichend von Nummer 2.1 der Wert "FP" mit dem Wert null festgesetzt. |
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