Leitsatz
Bei der von einem Handwerksbetrieb ausgeführten erstmaligen Gartengestaltung handelt es sich um keine haushaltsnahe Dienstleistung. Im Hinblick auf die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kommt auch eine Berücksichtigung als Handwerkerleistung nicht in Betracht.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen errichteten im Jahr 2003 ein Eigenheim, welches auch noch im gleichen Jahr bezogen wurde. Im Jahr 2006 ließen sie Erd- und Pflanzarbeiten für 3.177 EUR von einer Firma für Gartengestaltung ausführen, welche auch eine Stützmauer zum Nachbargrundstück für 4.457 EUR errichtete. Das Finanzamt gewährte im Einkommensteuerbescheid 2006 die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die geltend gemachten Aufwendungen nicht, da es davon ausging, dass es sich um Herstellungskosten im Rahmen einer Neubaumaßnahme gehandelt habe.
Die Steuerpflichtigen trugen vor, dass es sich bei den Erd- und Pflanzarbeiten um Aufwendungen nach § 35a Abs. Satz 1 EStG handele, da diese Arbeiten auch üblicherweise vom Steuerpflichtigen selbst ausgeführt werden könnten. Die Errichtung der Stützmauer sei erst notwendig geworden, als man im Jahr 2005 die Außenanlage neu geplant habe.
Nach Auffassung des FG handelt es sich bei der erstmaligen Anlegung eines Gartens durch ein Gartengestaltungsunternehmen nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung sondern um eine Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG, welche jedoch hier zusammen mit den Aufwendungen für die Errichtung einer Stützmauer nicht berücksichtigungsfähig sind.
Die Steuerbegünstigung scheitert daran, dass durch die Handwerkerleistungen, sowohl was die Erd- und Pflanzarbeiten im Zusammenhang mit der Gartenneuanlage als auch die Erstellung einer Stützmauer betrifft, jeweils etwas Neues geschaffen wurde, was über die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinausgeht.
Hinweis
Man darf gespannt sein, wie der BFH die Frage beantwortet, ob die erstmalige Erstellung einer kompletten Außenanlage als eigene "Neubaumaßnahme" einzustufen ist, wenn die Errichtung und der Bezug des dazu gehörenden Wohnhauses schon mehrere Jahre zurück liegen. In vergleichbaren Fällen sollte gegen die ablehnenden Steuerbescheide Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07.2010, 4 K 2708/07FG Rheinland-Pfalz, nicht rechtskräftiges Urteil v. 1.7.2010, 4 K 2708/07; Az. des BFH: VI R 61/10.