Leitsatz

  1. Veranlasst der alleinige Geschäftsführer einer GmbH, dass die Kapitalgesellschaft aus Anlass des Ausscheidens eines Gesellschafters ihre Anteile zu einem über dem anteiligen Unternehmenswert liegenden Kaufpreis erwirbt, weil der ausscheidende Gesellschafter mit einer Veräußerung seiner Anteile an den Konkurrenten droht, fehlt es an einer betrieblichen Veranlassung des Anteilserwerbs, so dass es sich in Höhe des über dem Unternehmenswert liegenden Kaufpreises um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt.
  2. Ein Gesellschafter ist lästig, so dass die Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft, die dazu dienen, ihn zum Ausscheiden aus der Gesellschaft zu bewegen, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn er nicht nur den übrigen Gesellschaftern, sondern auch der Gesellschaft lästig ist.
 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.04.2003, 3 V 74/02

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