Leitsatz
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in den Jahren vor 2007 sind nach der gesetzlichen Neuregelung gesondert festzustellen, wenn die Feststellungsfrist am 1.1.2007 noch nicht abgelaufen war (§ 52 Abs. 39 Satz 7 EStG i.d.F. des JStG 2007). Nach Auffassung des Finanzgerichts ist dabei auf die Feststellungsfristen abzustellen, die bei Durchführung eines Feststellungsverfahrens gelten. Ob der Einkommensteuer-Bescheid für das Jahr der Verlustentstehung bestandskräftig ist und ggf. eine Änderungsmöglichkeit besteht, ist nach Ansicht des Finanzgerichts rechtlich ohne Bedeutung.
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen hatten im Jahr 2000 Verluste aus der Veräußerung privater Wertpapiere in Höhe von rund 362.000 DM erlitten. In ihrer Steuererklärung machten sie jedoch nur Verluste von 12.000 DM geltend. Im Zusammenhang mit einer Änderung des Einkommensteuer-Bescheids 2000 (aus anderen Gründen) erließ das Finanzamt im Jahr 2004 einen Verlustfeststellungsbescheid über 12.000 DM, den die Steuerpflichtigen mit Einspruch anfochten. Wegen fehlender Begründung wies das Finanzamt den Einspruch ab. Erst im Klageverfahren machten die Steuerpflichtigen die inzwischen unstreitigen Verluste geltend.
Entscheidung
Entscheidung
Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Anlass für die gesetzliche Neuregelung war, dass der BFH mit Urteil v. 22.9.2005 (IX R 21/04, BFH/NV 2006 S. 1185) entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden hatte, mangels gesetzlicher Grundlage sei für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (die nicht mit anderen Einkünften, sondern lediglich mit späteren Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden dürfen) keine gesonderte Feststellung durchzuführen.
Die fehlende gesetzliche Grundlage hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2007 geschaffen (§ 23 Abs. 9 Satz 9 EStG). Die oben wiedergegebene Übergangsregelung stellt allein auf den Ablauf der Feststellungsfrist ab. Da die Feststellungsfrist jedoch auch ohne diese Regelung zu beachten wäre, kommt der gesetzlichen Regelung nach Auffassung des Finanzgerichts die Bedeutung zu, dass keine weiteren Voraussetzungen verlangt werden dürfen.
Hinweis
Nachdem gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision eingelegt worden ist, wird der BFH über die Streitfrage abschließend zu entscheiden haben.
Bis dahin ist zu empfehlen, Veräußerungsverluste aus früheren Jahren vorsorglich geltend zu machen, wenn die Feststellungsfrist am 1.1.2007 noch nicht abgelaufen war. Lehnt das Finanzamt die Feststellung ab, sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragt werden.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil v. 30.5.2007, 3 K 142/06; Rev. eingelegt, Az. beim BFH: IX R 44/07.