Leitsatz

Schuldzinsen für Darlehen, die der Finanzierung der Anschaffungskosten von GmbH-Anteilen dienen, stehen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den daraus erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie sind daher hälftig als Werbungskosten abzugsfähig. § 3c Abs. 2 EStG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen werden zusammen veranlagt. Der Ehemann ist mit 25 % am Stammkapital der A-GmbH (GmbH) beteiligt. Diese Beteiligung wurde durch vier Darlehen der Sparkasse B fremdfinanziert. Im Streitjahr floss dem Steuerpflichtigen für das Geschäftsjahr 2001 eine Gewinnausschüttung zu, auf die nach der von der GmbH ausgestellten Steuerbescheinigung das Halbeinkünfteverfahren Anwendung findet. Für die zur Finanzierung des Geschäftsanteils aufgenommenen Darlehen zahlte er Schuldzinsen. Das Finanzamt berücksichtigte die Einnahmen aus dem Geschäftsanteil ebenso wie die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nur zur Hälfte.

Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat die Schuldzinsen zu Recht nur zur Hälfte als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt, da die Schuldzinsen, die für ein Darlehen gezahlt werden, welches der Finanzierung der Anschaffungskosten des GmbH-Anteils dient, in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den daraus erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen stehen und dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar sind. Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen jedoch nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil v. 8.11.2005, 15 K 646/04; Az. des BFH: VIII R 69/05.

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