Leitsatz

Errichtet ein Einzelunternehmer auf seinem Betriebsgrundstück eine Fotovoltaikanlage, kann dies durch die Ungleichartigkeit der Tätigkeiten und mangels organisatorischer und wirtschaftlicher Verflechtung ein eigenständiger Gewerbebetrieb sein.

 

Sachverhalt

K betreibt einen Einzelhandel mit Büchern, diversen Haushalts- und Gebrauchswaren und einem Fahrradverleih. 2005 hat er auf dem Dach des Betriebsgebäudes eine Fotovoltaikanlage errichtet, deren Strom in das Netz des Energieversorgers eingespeist wird. Das Finanzamt ging von 2 getrennten Gewerbebetrieben aus und versagte damit die Verrechnung des Verlustes aus der Fotovoltaikanlage mit dem Gewinn des Einzelhandelsgeschäfts.

Auch das FG kommt zum Ergebnis, dass es sich bei dem Betrieb der Fotovoltaikanlage um einen selbstständigen Gewerbebetrieb handelt. Aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer resultiert, dass ein Steuerpflichtiger mehrere selbstständige Betriebe unterhalten kann. Nur wenn mehrere Betriebe eine wirtschaftliche Einheit bilden, also organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen, liegt nur ein Gewerbebetrieb vor. Anhand der Art der Betätigung, der Kunden, der Arbeitnehmer und der nicht gegebenen Gleichartigkeit der Betätigungen des K sieht das FG bei einer Gesamtwürdigung 2 getrennte Gewerbebetriebe. Die Fotovoltaikanlage ist vollkommen eigenständig, eine Verbindung liegt nur in der Person des Gewerbe­treibenden vor.

Im Einzelfall kann jedoch eine wechselseitige Ergänzung zu bejahen sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Elektrounternehmer eine Fotovoltaikanlage betreibt (FG Nürnberg, Urteil v. 18.12.2007 1 K 1385/2007; Az. des BFH: X R 21/08).

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 22.09.2010, 2 K 282/07; Az. des BFH: noch nicht bekannt.

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