Leitsatz
Aufwendungen für die spielerische Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen sind als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig, wenn die Sprache während der Betreuung in einer Kindertagesstätte vermittelt wird. Das Sächsische FG ist der Ansicht, dass Betreuung und frühkindliche Förderung einheitlich zu betrachten sind.
Sachverhalt
Die berufstätigen Eltern meldeten ihre Kinder bei einem Kindergarten an, der zusätzlich zu den Erzieherinnen noch französische Sprachassistentinnen einsetzte. Finanziert wurden die Assistentinnen von einem Verein zur Förderung der frühkindlichen bilingualen Erziehung, der von den Eltern mit rund 1.300 Euro pro Jahr unterstützt wurde. Die Vermittlung der Französischkenntnisse erfolgte nicht in Unterrichtsform, sondern während des Spiels und der laufenden Betreuung. Die Assistentinnen hatten die Anweisung, mit den Kindern nur Französisch zu sprechen und die Fremdsprache völlig zwanglos zu vermitteln.
Die Zahlungen an den Verein machten die Eltern in ihren Einkommensteuererklärungen 2006 und 2007 als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nach § 4f Satz 1 EStG geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug und vertrat die Ansicht, dass die Kosten aufgrund der sog. Vermittlung besonderer Fähigkeiten entstanden sind, die nicht begünstigt ist.
Das FG urteilte, dass die Aufwendungen für die spielerische und nicht unterrichtsbezogene Vermittlung von Französischkenntnissen in voller Höhe als Betreuungsaufwendungen nach § 4f Satz 1 EStG abzugsfähig sind. Entscheidend ist, dass die Vermittlung der Sprache nur anlässlich der Betreuung erfolgt ist. Einen Unterricht, den der Gesetzgeber ausdrücklich von der Steuerbegünstigung ausschließt, konnte das FG ist in der vorliegenden Sprachförderung nicht erkennen. Vielmehr wurden die Kinder im Rahmen der Betreuung und während des Spielens an die Fremdsprache herangeführt. Da die Förderung der frühkindlichen (Sprach-)Fähigkeiten und die eigentliche Betreuung eine Einheit bilden, ist eine Aufteilung der Kosten nicht erforderlich.
Hinweis
Der Regelung des § 4f EStG a.F. ist zum 1.1.2009 in die Vorschrift des § 9c EStG eingegangen. Materiell-rechtliche Änderungen sind hierdurch nicht erfolgt. Nach wie vor sind Kosten für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten und die Erteilung von Unterricht nicht abzugsfähig (vgl. § 9c Abs. 3 Satz 1 EStG). Daher sind die Grundsätze dieser Entscheidung auch für die gegenwärtige Rechtslage weiter relevant.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil vom 06.04.2011, 2 K 1522/10; Az. des BFH: III R 29/11.