Leitsatz

  1. Bei einem Darlehen der Ehefrau als Arbeitnehmerin an den Betrieb des Ehemanns kann die vertragliche Regelung, dass "der Zins jeweils bei Aufstellung der Bilanz fällig" ist, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Übung, wonach die Zinsen von Vertragsbeginn an der Ehefrau auf einem Darlehenskonto gutgeschrieben und in den Bilanzen des Ehemanns ausgewiesen wurden, dem Fremdvergleich standhalten.
  2. Wurde auf die Stellung von Sicherheiten verzichtet, kann die Ehefrau aber "jederzeit Sicherheit verlangen", so führt dies jedenfalls dann nicht zur steuerlichen Nichtanerkennung des Darlehensvertrags, wenn das Darlehen für Umbauarbeiten im Lokal des Ehemanns aufgenommen wurde und die Ehefrau als Arbeitnehmerin jederzeit ersehen kann, ob ihre Darlehensforderung aufgrund einer möglichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs gefährdet ist.
  3. Kann die Darlehensgeberin jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten über ihre Darlehensforderung verfügen, entspricht dies der Regelung in §609 Abs.2 BGB a.F. und genügt den steuerlichen Anforderungen an eine Vereinbarung über Laufzeit des Darlehens und Art und Zeitpunkt der Rückzahlung.
 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2004, 13 K 75/04

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