§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Steuerberechtigung

§ 1 Grundsatz der Steuerberechtigung

 

(1) 1Kirchen und andere Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (steuerberechtigte Religionsgesellschaften), können auf Grund von Artikel 9 Abs. 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 und nach Maßgabe dieses Gesetzes von ihren Mitgliedern öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) auf Grund eigener Steuerordnungen erheben. 2Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche ist Artikel 17 des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 559) sowie für die Katholische Kirche Artikel 18 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 1997 (GVOBl. M-V 1998 S. 2) anzuwenden.

 

(2) Eine steuerberechtigte Kirche oder Religionsgesellschaft kann die Ausübung des Besteuerungsrechts mit staatlicher Genehmigung einer anderen innerhalb des Landes kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft übertragen.

§ 2 Kirchliche Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse

Kirchensteuern werden nach Maßgabe der von den Kirchen oder Religionsgesellschaften erlassenen Steuerordnungen erhoben

 

1.

als Landeskirchensteuer oder Diözesankirchensteuer,

 

2.

als Ortskirchensteuer oder

 

3.

nebeneinander als Landeskirchen- oder Diözesankirchensteuer und als Ortskirchensteuer.

§ 3 Staatliche Anerkennung der kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse und deren Veröffentlichung

 

(1) 1Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. 2Über die Anerkennung entscheidet die oberste Finanzbehörde des Landes.

 

(2) Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den steuerberechtigten Kirchen oder Religionsgesellschaften in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der obersten Finanzbehörde des Landes in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht.

 

(3) Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres kein anerkannter Kirchensteuerbeschluss vor, ist der zuletzt anerkannte Kirchensteuerbeschluss bis zur Anerkennung des neuen Beschlusses entsprechend anzuwenden.

§§ 4 - 6 Abschnitt 2 Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder

§ 4 Grundsatz der Kirchensteuerpflicht

Kirchensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in Mecklenburg-Vorpommern haben.

§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht

 

(1) Die Kirchensteuerpflicht in der jeweiligen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft oder die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Mecklenburg-Vorpommern folgt. [Bis 28.07.2006: 2Sie beginnt nicht vor Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht.] [1]

 

(2) 1Die Kirchensteuerpflicht endet

 

1.

bei Tod zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pflicht zur Entrichtung der betreffenden Maßstabsteuer endet,

 

2.

bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

 

3.

bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist,

 

4.

bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.

2Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Steuerpflichtigen und die Meldebehörde aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.

[1] Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Landesmeldegesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden bis 28.07.2006.

§ 6 Kirchenaustritt; Kirchenübertritt

 

(1) 1Den Austritt aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. 2Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, den Austritt erklären. 3Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so ist seine Einwilligung erforderlich. 4Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

 

(2) 1Der Austritt ist mit bürgerlicher Wirkung gegenüber dem Standesbeamten zu erklären. 2Zur Entgegennahme der Erklärung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

(3) 1Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. 2Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. 3Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschreiben hat. 4Die schriftliche Austrittserklärung muss öffentlich beglaubigt sein. 5Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht erforderlich.

 

(4) 1Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftliche mit dem Zugang beim zuständigen Standesbeamten wirksam. 2Der Standesbeamte hat dem Ausgetretenen unverzüg...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?