Leitsatz
Die Parteien stritten darüber, ob Unterhaltszahlungen an einen volljährigen Sohn als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.
Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute und als solche für das Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Sie sind Eltern eines 1978 geborenen Sohnes, der vom 1.8.1998 bis zum 8.12.1998 eine Berufsfachschule besuchte. Mit ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger für ihren Sohn neben dem Kinderfreibetrag auch einen Ausbildungsfreibetrag für die Monate August bis Dezember 1998 sowie den Abzug von Unterhaltsaufwendungen für die Monate Januar bis Juli 1998 in Höhe von 7.000,00 DM. Als Nachweis für die Unterhaltszahlungen fügten sie eine schriftliche Bestätigung des Sohnes vom 3. Januar 2000 bei.
Durch Einkommensteuerbescheid vom 9.2.2000 setzte das beklagte Finanzamt die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages von 1.750,00 DM sowie eines Kinderfreibetrages von 6.912,00 DM fest. Die Berücksichtigung der für die Monate Januar bis Juli geltend gemachten Unterhaltszahlungen wurde abgelehnt unter Hinweis darauf, dass diese Aufwendungen durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld abgegolten seien.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Sie trugen vor, ihnen hätten keine Nachweise darüber vorgelegen, dass ihr Sohn beim Arbeitsamt arbeitslos bzw. als Ausbildungsplatzsuchender gemeldet gewesen sei. Für die Monate Januar bis Juli habe ein Kindergeldanspruch nicht bestanden, deshalb seien die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen von 7.000,00 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Der Aufforderung des Finanzamts, die Unterhaltszahlungen durch Vorlage von Kontoauszügen nachzuweisen, kamen sie nicht nach. Das Finanzamt teilte ihnen daraufhin mit, der Abzug dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung komme nicht in Betracht. Zugleich wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Kinderfreibetrag für die Monate Januar bis Juli 1998 zu Unrecht gewährt worden sei und der angefochtene Bescheid bei Aufrechterhaltung des Einspruchs in diesem Punkt zu ihrem Nachteil geändert werden könne.
Die Kläger hielten ihren Einspruch gleichwohl aufrecht. Sie teilten mit, dass ein Nachweis der Unterhaltszahlungen durch Kontoauszüge nicht möglich sein, da ihr Sohn über kein eigenes Bankkonto verfügt habe. Er habe jedoch während des streitbefangenen Zeitraums kein eigenes Einkommen gehabt und für seinen Lebensunterhalt mindestens 1.000,00 DM monatlich benötigt. Sie als Eltern hätten die Mietzahlungen für seine Wohnung getragen.
Durch Einspruchsbescheid setzte das Finanzamt die Einkommensteuer herauf. Der Kinderfreibetrag wurde nur noch für die Zeit des Schulbesuchs berücksichtigt. Den Abzug der für die ersten sieben Monate geltend gemachten Unterhaltszahlungen lehnte das Finanzamt mangels Zahlungsnachweises ab.
Gegen den Einspruchsbescheid erhoben die Kläger am 7. Juni 2001 Klage, die das Finanzgericht als unbegründet ansah.
Entscheidung
Die von den Klägern für die Monate Januar bis Juli 1998 geltend gemachten Unterhaltszahlungen können nach Auffassung des Finanzgerichts nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und die etwaige Berufsausbildung einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird nach § 33a Abs. 1 S. 1 des EStG die Einkommensteuer auf Antrag dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 12.000,00 DM im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Ein Abzug der von den Klägern für die Monate Januar bis Juli 1998 geltend gemachten Unterhaltszahlungen komme schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht feststellbar sei, dass sie in dem betreffenden Zeitraum ihrem Sohn gegenüber gesetzlich unterhaltsverpflichtet waren.
Trotz der Unterhaltsverpflichtung zwischen Verwandten in gerader Linie sei unterhaltsberechtigt nach § 1602 Abs. 1 BGB nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. An die Feststellungen dieser Voraussetzung sind bei einem volljährigen gesunden Kind strenge Voraussetzungen zu stellen. Ein Volljähriger, der sich nicht in Berufsausbildung befindet, ist für sich zunächst selbst verantwortlich. Eine Inanspruchnahme der Eltern kommt nur in Betracht, wenn und soweit er trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten nicht in der Lage ist, seinen Lebensbedarf aus eigener Kraft zu decken (BGH, Urteil v. 6. Dezember 1984, IVb ZR 53/86, BGHZ 93, 123, 127 m.w.N.).
Von den Klägern sei nicht dargelegt worden, dass ihr Sohn nach diesen Maßstäben in der Zeit von Januar bis Juli 1998 tatsächlich unterhaltsberechtigt war. Aus ihrem Vortrag lasse sich im Gegenteil darauf schließen, dass er keine Anstrengungen unternommen hat, seinen Lebensbedarf durch Verwertung seiner Arbeitskraft selbst zu decken. Bei dieser Sachlage kommt es letztendlich nicht darauf an, ob die Kläger ihn tatsächlich in der behaupteten Weise unterstützt haben. Das Finanzgericht ...