Leitsatz
Werden die Voraussetzungen für die Begünstigung eines Vermögensübergangs nur formal herbeigeführt, kann der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht in Anspruch genommen werden. Dies ist der Fall, wenn die Vermögensverwaltung eines Wertpapierdepots anlässlich des bevorstehenden Erbfalls einer eigens hierzu gegründeten Verwaltungs-GmbH übertragen wird, um es dann dem Sonderbetriebsvermögen einer hieran bestehenden atypisch stillen Beteiligung zuordnen zu können. Eine vom Testamentsvollstrecker zu erfüllende Auflage zur Einzahlung in eine aufgeschobene Lebensversicherung ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.
Sachverhalt
Die Erblasserin gründete 1999 als Alleingesellschafterin eine GmbH und erbrachte die Stammeinlage von 25.000 €. Zeitgleich schloss sie mit der GmbH i.Gr. einen Vertrag über die Verwaltung ihrer Vermögenswerte und beteiligte sich darüber hinaus in einer atypisch stillen Gesellschaft, die laut nur wenige Tage später errichteter letztwilliger Verfügung nach ihrem Tod fortgesetzt werden sollte, an der GmbH als stille Gesellschafterin mit einer Kapitaleinlage von 50.000 DM. Zu Gunsten des klagenden Vermächtnisnehmers sollten mit dem Ableben 300.000 DM vom Wertpapierdepot des atypisch stillen Gesellschafters in eine aufgeschobene Lebensversicherung gezahlt werden. Der Kl. wendet sich gegen die Erbschaftssteuerfestsetzung und macht geltend, ihm sei Betriebsvermögen vermacht worden, für das ihm der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG zu gewähren sei.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet, da der Erwerb von GmbH-Anteilen und stiller Beteiligung durch Vermächtnis nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 ErbStG der Erbschaftssteuer unterliegt.
Im Streitfall ist die von der Erblasserin gewählte Gestaltung unangemessen und sollte ausschließlich der Steuerminderung dienen. Hierfür spricht schon der zeitliche Ablauf zwischen Gesellschaftsgründungen und letztwilliger Verfügung. Für eine bloße Vermögensverwaltung hätte die Beauftragung eines Vermögensverwalters ausgereicht. Demgegenüber steht die Gründung von zwei Gesellschaften außer Verhältnis zum Depotwert.
Eine Begünstigung des Vermögensübergangs nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG scheitert damit an § 42 Abs. 1 S. 1 AO. Dient die Rechtsgestaltung wie hier keinem wirtschaftlichen Zweck, so ist sie unangemessen. Es liegt nur formal Betriebsvermögen vor, das nach dem Erwerb der privaten Versorgung des Kl. dienen sollte. Dabei kommt es nicht darauf an, dass nicht der Kl. selbst die missbräuchliche Gestaltung geschaffen hat, sondern es genügt, dass er sie in Erfüllung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin fortführt.
Schließlich ist die vom Testamentsvollstrecker zu erfüllende Auflage, vom Wertpapierdepot 300.000 DM in eine aufgeschobene Lebensversicherung einzuzahlen, gem. § 10 Abs. 9 ErbStG nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, da die Verpflichtung zwar die Dispositionsbefugnis des Klägers über den Nachlass beeinträchtigt, sie ihm aber andererseits wirtschaftlich zu Gute kommt.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 06.09.2006, 4 K 6867/04 Erb