Leitsatz

Die Wahl der Steuerklassen kombiniert mit einem Antrag auf getrennte Veranlagung kann einen Gestaltungsmissbrauch darstellen, wenn die Auswahl erkennbar den Zweck verfolgt, einerseits eine Steuererstattung bei dem einen Ehegatten zu erreichen, andererseits aber die Durchsetzung der damit verbundenen Steuernachforderung bei dem anderen Ehegatten zu vereiteln.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.4.2011, 2 K 4920/08.

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