[Einführung]
1. Einführung
(1) 1Die Gewerbesteuer-Richtlinien 1990 behandeln Zweifelsfragen und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des Gewerbesteuerrechts durch die Verwaltungsbehörden sicherzustellen. 2Sie geben außerdem zur Verwaltungsvereinfachung Anweisungen, wie in bestimmten Fällen verfahren werden soll.
(2) 1Die Gewerbesteuer-Richtlinien 1990 treten an die Stelle der Gewerbesteuer-Richtlinien 1984 vom 18.12.1984 (BStBl. I Sondernummer 1/1985 vom 11.1.1985 Seite 23). 2Sie gelten, soweit sich aus ihnen nichts anderes ergibt, vom Erhebungszeitraum 1990 an.
(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
Zu § 1 GewStG
2. Steuerberechtigung
(1) 1Die Berechtigung zur Erhebung der Gewerbesteuer steht nach dem Gewerbesteuergesetz nur den Gemeinden zu. 2Befinden sich Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten, so trifft die Landesregierung durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erhebung der Gewerbesteuer. 3Vgl. § 4 Abs. 2 GewStG.
(2) 1Das Wesen der Gewerbesteuer als einer Gemeindesteuer wird nicht dadurch berührt, daß ihre Verwaltung nach Artikel 108 Abs. 2 GG grundsätzlich den Landesfinanzbehörden zusteht. 2Auch durch die Abführung einer Umlage aus dem Gewerbesteueraufkommen an den Bund und das jeweils berechtigte Land auf Grund des § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.1.1985 (BGBl. I S. 201), wird der Charakter als Gemeindesteuer nicht berührt.
3. Verwaltung der Gewerbesteuer
(1) 1Die Verwaltung der Gewerbesteuer steht grundsätzlich den Landesfinanzbehörden zu. 2Sie kann ganz oder zum Teil durch das Land auf die Gemeinden übertragen werden (Artikel 108 Abs. 4 GG). 3Vgl. das BVerwG-Urteil vom 29.9.1982 (BStBl. 1984 II S. 236). 4Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden übertragen,gilt folgendes: 5Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und gegebenenfalls die Zerlegung der einheitlichen Steuermeßbeträge sind die Finanzämter zuständig. 6Vgl. §§ 22 und 184 bis 190 AO. 7Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer einschließlich Stundung, Niederschlagung und Erlaß obliegen den hebeberechtigten Gemeinden. 8Vgl. den BVerfG-Beschluß vom 8.11.1983 (BStBl. 1984 II S. 249). 9Zur Frage, welche Gemeinde hebeberechtigt ist, vgl. §§ 1, 4, 16 und 35 a Abs. 3 GewStG.
(2) 1Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht auf die Gemeinden übertragen worden, sind die Finanzämter auch für diese Aufgaben zuständig. 2In diesem Fall haben die Finanzämter auch über Stundung, Niederschlagung und Erlaß der Gewerbesteuer zu entscheiden. 3Vgl. Abschnitt 6a Abs. 2.
4. Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrags
(1) 1Für die Festsetzung und ggf. auch für die Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrags ist nach § 22 Abs. 1 AO das Betriebsfinanzamt zuständig. 2Das ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung - bei reinen Reisegewerbebetrieben der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit - befindet. 3Wird die Geschäftsleitung verlegt, so geht die Zuständigkeit auf das Finanzamt über, in dessen Bezirk die Geschäftsleitung verlegt worden ist. 4Wegen der Bearbeitung anhängiger Einsprüche und Beschwerden in Fällen eines Zuständigkeitswechsels wird auf die §§ 367 Abs. 1 und 368 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 AO hingewiesen. 5Die Festsetzung und ggf. auch die Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrages erstreckt sich auf die im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenen Betriebsstätten. 6Vgl. Abschnitt 23.
(2) 1Befindet sich die Geschäftsleitung eines Unternehmens nicht im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist für die Festsetzung und ggf. auch für die Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrags das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte, bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte unterhalten wird. 2Vgl. § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO. 3Bei Verlegung der - wirtschaftlich bedeutendsten - Betriebsstätte gilt Absatz 1 Sätze 3 und 4 entsprechend.
(3) 1Die Ermittlung des gewerblichen Gewinns sowie die Festsetzung und ggf. auch die Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrags sind grundsätzlich bei einem Finanzamt vereinigt. 2Das gilt auch für den Fall, daß ein Einzelunternehmer seinen Wohnsitz und die Geschäftsleitung seines Betriebs in den Bezirken verschiedener Finanzämter und verschiedener Gemeinden hat. 3In diesem Fall sind nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AO die Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch das Betriebsfinanzamt gesondert festzustellen.
5. Fertigung der Gewerbesteuermeßbescheide, Bekanntgabe an die Steuerpflichtigen und Mitteilung an die Gemeinden
(1) 1Die Finanzämter können sich bei der Fertigung der Gewerbesteuermeßbescheide der Hilfe der Gemeinden bedienen. 2Werden den Gemeinden auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Daten der Gewerbesteuermeßbescheide ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt, so können die hebeberechtigten Gemeinden auch die Meßbescheide fertigen.
(2) 1Wegen der Bekanntgabe der Bescheide an die Steuerpflichtigen und der Mitteilung an die Gemeinden vgl. §§ 122, 184 und 188 AO. 2Die Finan...