(1) 1Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG ist auf Renten und dauernde Lasten beschränkt, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängen. 2Zur Gründung eines Teilbetriebs vgl. das BFH-Urteil vom 12.9.1979 (BStBl. 1980 II S. 51). 3Eine Hinzurechnung erfolgt nur dann, wenn die Rentenverpflichtung oder dauernde Last durch den Gründungs- oder Erwerbsvorgang als Betriebsschuld neu entsteht. 4Vgl. das BFH-Urteil vom 18.1.1979 (BStBl. II S. 266). 5Die Hinzurechnung kommt auch in Betracht, wenn die Renten oder dauernden Lasten mit dem Erwerb eines Anteils an einem Teilbetrieb zusammenhängen. 6Das gilt selbst dann, wenn eine Kaufpreisrente für einen stillgelegten, aber im Erwerbszeitpunkt funktionsfähigen Teilbetrieb gezahlt wird. 7Vgl. das BFH-Urteil vom 22.11.1972 (BStBl. 1973 II S. 403). 8Als Erwerb im Sinne des § 8 Nr. 2 GewStG zählt nur der entgeltliche, nicht aber der unentgeltliche Erwerb. 9Vgl. die BFH-Urteile vom 18.7.1973 (BStBl. II S. 787) und vom 10.6.1976 (BStBl. II S. 576). 10Unentgeltlicher Erwerb liegt vor in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, der Schenkung und der unentgeltlichen Betriebsübertragung zwischen Verwandten im Rahmen vorweggenommener Erbfolge. 11Bei Betriebsübertragungen zwischen einander fremden Personen ohne Zahlung eines besonderen Entgelts - aber unter Übernahme von Verbindlichkeiten - ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein entgeltliches oder unentgeltliches Geschäft vorliegt. 12Gemischte Schenkungen sind wie entgeltliche Erwerbsvorgänge zu behandeln. 13Wegen des Begriffs der gemischten Schenkung vgl. Abschnitt 44 EStR. 14Die im laufenden Geschäft entstandenen, insbesondere die zum Zweck einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs aufgenommenen Belastungen dieser Art scheiden für die Hinzurechnung aus. 15Vgl. die RFH-Urteile vom 10.10.1939 (RStBl. 1940 S. 357), vom 9.4.1940 (RStBl. S. 621) und vom 1.10.1940 (RStBl. 1941 S. 36). 16Zu den mit dem laufenden Geschäftsbetrieb verbundenen Lasten gehören auch die Konzessionsabgaben und die Wassernutzungsentgelte. 17Vgl. BFH-Urteil vom 5.3.1969 (BStBl. II S. 417). 18Auch die Verpflichtung zur Zahlung von Förderzinsen, Extraförderzinsen und Wartegeldern für die Gewinnung von Erdöl und Kalisalzen begründet für sich allein weder ein Rentenstammrecht noch ein sonstiges selbständiges Recht, das als eine dauernde Last im Sinne des § 8 Nr. 2 GewStG angesehen werden könnte. 19Vgl. die BFH-Urteile vom 20.12.1972 (BStBl. 1973 II S. 264 und 266).
(2) 1Zu den Renten und dauernden Lasten im Sinne des § 8 Nr. 2 GewStG gehören auch die Erbbaulast (vgl. das in Absatz 1 bezeichnete RFH-Urteil vom 10.10.1939 und die BFH-Urteile vom 6.10.1976, BStBl. 1977 II S. 217, und vom 28.10.1987, BStBl. 1988 II S. 70), Versorgungsrenten (vgl. das RFH-Urteil vom 7.2.1940, RStBl. S. 461, und das BFH-Urteil vom 12.5.1966, BStBl. III S. 597) und Pensionsverpflichtungen (vgl. die BFH-Urteile vom 21.10.1966, BStBl. 1967 III S. 185, und vom 16.6.1971, BStBl. II S. 718). 2Versorgungsleistungen hingegen, die eine Personengesellschaft an ausgeschiedene Mitunternehmer oder deren Rechtsnachfolger für frühere Tätigkeiten des ausgeschiedenen Mitunternehmers im Dienst der Gesellschaft zahlt, sind bereits Bestandteil des gemäß § 7 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnden Gewinns. 3Vgl. das BMF-Schreiben vom 16.7.1986 (BStBl. I S. 359). 4Zum Umfang der Hinzurechnung von Erbbauzinsen als dauernde Last vgl. das BFH-Urteil vom 21.6.1979 (BStBl. II S. 679). 5Die Voraussetzungen für eine anteilsmäßige Hinzurechnung sind beim Erwerb eines Anteils am Betrieb auch dann erfüllt, wenn der Veräußerer weiterhin an der Personengesellschaft beteiligt bleibt. 6Auf Renten und dauernde Lasten, die bei der Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft, einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit durch Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen übergehen (§ 1 UmwStG) oder bei einer Einbringung im Sinne des § 20 UmwStG und des § 24 UmwStG übernommen werden, findet dagegen § 8 Nr. 2 GewStG keine Anwendung. 7Das gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen für die Hinzurechnung bereits bei dem übertragenden Unternehmen erfüllt waren. 8Entsprechende Regelungen enthält § 15 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15.5.1968 (BGBl. I S. 365, BStBl. I S. 939), zuletzt geändert durch Artikel 68 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBl. I S. 3341, BStBl. I S. 694).
(3) 1Bei passivierten Renten und dauernden Lasten ergibt sich die Höhe der Hinzurechnung aus dem Unterschied zwischen der laufenden Zahlung (Aufwand) und der Verminderung des Passivpostens für die Verpflichtung (Ertrag). 2Der durch den Wegfall der Verpflichtung entstehende außerordentliche Ertrag berührt den hinzuzurechnenden Betrag nicht. 3Erhöht sich die...