(1) 1Der Begriff des stillen Gesellschafters im Sinne des § 8 Nr. 3 GewStG geht insofern über den handelsrechtlichen (und den einkommensteuerrechtlichen) Begriff hinaus, als nicht die Beteiligung an einem Handelsgewerbe erforderlich ist, sondern die Beteiligung an einem Gewerbe schlechthin genügt, für die laut Vereinbarung der Vertragspartner die Vorschriften der §§ 335 bis 342 HGB gelten sollen. 2Vgl. die BFH-Urteile vom 5.6.1964 (BStBl. 1965 III S. 49), vom 8.7.1965 (BStBl. III S. 558, vom 11.11.1965 (BStBl. 1966 III S. 95) vom 7.2.1968 (BStBl. II S. 356), vom 28.7.1971 (BStBl. II S. 815), vom 6.10.1971 (BStBl. 1972 II S. 187), vom 27.2.1975 (BStBl. II S. 611), vom 1.6.1978 (BStBl. II S. 570), vom 16.8.1978 (BStBl. 1979 II S. 51) und vom 7.12.1983 (BStBl. 1984 II S. 373). 3Zur Abgrenzung des stillen Gesellschaftsverhältnisses vom partiarischen Darlehen vgl. das BFH-Urteil vom 8.3.1984 (BStBl. II S. 623).

 

(2) 1Da der objektive Ertrag des Gewerbebetriebs besteuert wird, der sich unabhängig davon ergibt, ob der Betrieb mit eigenem oder fremdem Kapital arbeitet, ist ein Verlust aus Gewerbebetrieb auch um den Verlustanteil des stillen Gesellschafters zu erhöhen, soweit der Verlustanteil den Verlust aus Gewerbebetrieb gemindert hat. 2Der Verlustanteil ist nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn er sich beim stillen Gesellschafter gewerbesteuerlich auswirkt. 3Zu den Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind, gehören auch gewinnabhängige Bezüge, die nach Beendigung des stillen Gesellschaftsverhältnisses für die von dem stillen Gesellschafter während des Bestehens des Gesellschaftsverhältnisses erbrachten Leistungen gewährt werden. 4Vgl. das BFH-Urteil vom 17.2.1972 (BStBl. II S. 586).

 

(3) 1Im Gegensatz zur typisch stillen Gesellschaft sind atypisch stille Gesellschaften, auch wenn die stille Beteiligung an einer GmbH besteht, nach den Grundsätzen der Mitunternehmerschaft zu behandeln. 2Vgl. Abschnitt 138 EStR. 3Die Gewinnanteile des atypisch stillen Gesellschafters sind Teil des gewerblichen Gewinns der Mitunternehmerschaft und dürfen diesen nicht mindern. 4Vgl. das BFH-Urteil vom 12.11.1985 (BStBl. 1986 II S. 311).

 

(4) 1Unter die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 3 GewStG fallen auch die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters eines Mitunternehmers (Unterbeteiligten). 2Vgl. das BFH-Urteil vom 8.10.1970 (BStBl. 1971 II S. 59).

 

(5) 1Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG unterbleibt, wenn die Gewinnanteile beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind. 2Das ist der Fall, wenn die Gewinnanteile zu einem inländischen Gewerbebetrieb des Empfängers gehören, der weder nach § 3 GewStG noch nach anderen Vorschriften (vgl. Abschnitt 35a) von der Gewerbesteuer befreit ist.

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