(1) 1Sind für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer die Gemeinden zuständig, so sind die Finanzämter grundsätzlich nicht befugt, den einheitlichen Steuermeßbetrag dadurch niedriger festzusetzen, daß nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuer erhöhen, außer Betracht gelassen werden. 2Verfahrensrechtlich bestehen jedoch keine Bedenken, wenn das Finanzamt den einheitlichen Steuermeßbetrag in der bezeichneten Weise niedriger festsetzt, nachdem die zur Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer befugte Gemeinde dieser Maßnahme zugestimmt hat. 3Vgl. die BFH-Urteile vom 9.1.1962 (BStBl. III S. 238), vom 8.11.1962 (BStBl. 1963 III S. 143) und vom 24.10.1972 (BStBl. 1973 II S. 233).
(2) 1Abweichend von der Regelung in Absatz 1 sind die Finanzämter nach § 184 Abs. 2 AO auch ohne Mitwirkung der hebeberechtigten Gemeinden berechtigt, bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbemeßbetrags Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO zu gewähren, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. 2Die Billigkeitsmaßnahmen können darin bestehen, daß zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestimmten Gruppen gleichgelagerter Fälle entweder der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag niedriger festgesetzt wird oder daß einzelne Besteuerungsgrundlagen, die den Gewerbesteuermeßbetrag erhöhen, außer Betracht gelassen werden.
(3) 1Nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, daß einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit, und, soweit sie die Steuern mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden (zeitliche Verlagerung der Besteuerung). 2Eine solche Billigkeitsmaßnahme bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte beeinflußt, nach § 184 Abs. 2 Satz 2 AO auch für die Gewinnermittlung bei der Gewerbesteuer.
(4) 1Die Finanzämter sind nach § 184 Abs. 3 AO verpflichtet, den Gemeinden außer dem Inhalt des Gewerbesteuermeßbescheids auch die nach § 163 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO getroffenen Billigkeitsmaßnahmen mitzuteilen. 2Dabei sind Art, Umfang und Zeitraum dieser Maßnahmen sowie ihre Auswirkung auf den festgesetzten Steuermeßbetrag anzugeben.