Leitsatz
Gibt ein Steuerpflichtiger seine hinterzogenen Kapitaleinkünfte zu hoch an, um sicher Straffreiheit zu erlangen, trifft ihn ein die Änderung des bestandskräftigen Bescheids ausschließendes grobes Verschulden, da er deren tatsächliche Höhe im Zeitpunkt der Nacherklärung nicht kannte.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erzielte in den Jahren 2000 bis 2006 Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Depot bei der A-Bank in der Schweiz, die er nicht in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben hatte. Bei einem Grenzübertritt von der Schweiz nach Deutschland im Jahr 2006 wurde bei ihm Bargeld gefunden. Er erstattete daraufhin Selbstanzeige, indem er die Schweizer Einkünfte gegenüber dem Finanzamt nacherklärte. Er teilte zudem mit, dass ihm noch keine Erträgnisaufstellungen der A-Bank vorlägen, weshalb er die Erträge zunächst aus vorliegenden Saldenmitteilungen unter Ansatz einer geschätzten Rendite von 6 % ermittelt habe.
Nach Bestandskraft der vom Finanzamt erlassenen Änderungsbescheide beantragte der Steuerpflichtige deren Änderung zu seinen Gunsten entsprechend den zwischenzeitlich von der A-Bank erstellten Erträgnisaufstellungen. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass ihn ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der tatsächlichen Höhe der nacherklärten Einkünfte treffe. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben und entscheidet, dass den Steuerpflichtige ein grobes Verschulden an dem erst nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen – das sind die bei der Bank erzielten Einkünfte – und Beweismittel – das sind die Erträgnisauffstellungen der Bank – trifft. Er hat die Verpflichtung nach § 90 Abs. 2 AO und § 68b EStDV, wonach er die für den Nachweis der Höhe seiner ausländischen Einkünfte notwendigen Aufstellungen zu beschaffen hat, dadurch vorsätzlich verletzt, dass er sich diese Aufstellungen nicht nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums hat übermitteln lassen, um das Risiko einer Tatentdeckung zu verringern. Dabei hat er bewusst in Kauf genommen, die zutreffende Höhe dieser Einkünfte im Falle einer unmittelbar drohenden Tatentdeckung und einer deshalb kurzfristig erforderlichen Selbstanzeige nicht zu kennen und nicht nachweisen zu können.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil v. 7.2.2013, 3 K 119/12.