Leitsatz
Eheleute stritten sich mit dem Finanzamt über den Werbungskostenabzug von Schuldzinsen und die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei den Einkünften der Ehefrau aus Vermietung und Verpachtung eines zuvor von dem Ehemann erworbenen Hausgrundstücks.
Sachverhalt
Die Eheleute wurden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann war seit Juli 1995 Alleineigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 7. Juli 1995 erwarb er dieses Hausgrundstück unentgeltlich von seinen Eltern. Bis einschließlich Ende August des Streitjahres (1999) wurde das Hausgrundstück zu eigenen Wohnzwecken von den Eheleuten genutzt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 26. November 1997 erwarben die Eheleute zu je hälftigem Miteigentum ein unbebautes Grundstück zu einem Preis von 150.000,00 DM. Auf diesem Grundstück wurde 1998 ein Einfamilienhaus, dessen Baukosten lt. Baukostenschätzung des Architekten 735.000,00 DM betrug, erstellt. Die Eheleute nutzten dieses neu erstellte Einfamilienhaus nach Fertigstellung sodann ab September 1999 zu eigenen Wohnzwecken.
Im Mai 1999 verkaufte der Ehemann mit notariellem Kaufvertrag das bis zum 31. August 1999 zu eigenen Wohnzwecken genutzte Einfamilienhaus an seine Ehefrau. Nach den Angaben in dem notariellen Kaufvertrag betrug der Kaufpreis 370.000,00 DM, der mit einem Teilbetrag i.H.v. 175.000,00 DM bereits zuvor am 24. Februar 1999 bezahlt worden war. Ein zweiter Teilbetrag i.H.v. DM 175.000,00 DM war nach der vertraglichen Verpflichtung am Tag des Abschluss des notariellen Kaufvertrages, der Restbetrag i.H.v. 20.000,00 DM, am 20. Juli 1999, zur Zahlung fällig. Die Besitzübergabe des Hausgrundstücks fand nach den Angaben der Eheleute am 1. Februar 1999 statt.
Die Ehefrau vermietete dieses von ihrem Ehemann erworbene Hausgrundstück nach beendeter Eigennutzung durch die Familie ab September 1999 für einen monatlichen Mietzins i.H.v. 1.500,00 DM an fremde Dritte. Im Streitjahr hatte sie keine weiteren Einkünfte. Den Kaufpreis i.H.v. 370.000,00 DM finanzierte die Ehefrau durch zwei Darlehen i.H.v. 350.000,00 DM und 20.000,00 DM. Die Darlehensverträge wurden am 30. Oktober 1998 und 15. Juni 1999 geschlossen. Darlehensnehmer beider Darlehen sind die Eheleute als Gesamtschuldner. Auszahlung und Abwicklung sowie Zins- und Tilgungsleistungen erfolgten über ein gemeinsames Girokonto der Eheleute. Die Darlehen wurden auch auf ein gemeinsames Girokonto der Eheleute ausgezahlt. Aus der Vermietung des von ihrem Ehemann erworbenen Hausgrundstücks erklärte die Ehefrau im Streitjahr einen Werbungskostenüberschuss von 16.431,00 DM. Den Einnahmen aus der Vermietung ab September 1999 i.H.v. monatlich 1.500,00 DM standen Schuldzinsen für diesen Zeitraum i.H.v. 7.124,00 DM sowie AfA i.H.v. 1.513,00 DM und Erhaltungsaufwendungen i.H.v. 13.794,00 DM gegenüber. Das Finanzamt beurteilte bei der Einkommensteuerveranlagung des Streitjahres den Verkauf des Gebäudes unter den Eheleuten als rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 42 der Abgabenordnung (AO), berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid die geltend gemachten Schuldzinsen nicht als Werbungskosten und ermittelte die AfA nicht aus den auf das Gebäude anteilig entfallenden Anschaffungskosten i.H.v. insgesamt 370.000,00 DM, sondern lediglich aus der historischen Bemessungsgrundlage des Gebäudes. Statt des von den Eheleuten erklärten Werbungskostenüberschusses von 16.431,00 DM erkannte das Finanzamt lediglich einen Überschuss der Werbungskosten i.H.v. 8.450,00 DM an. Gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhoben die Eheleute Einspruch, der als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Auch die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das FG vertrat die Auffassung, das Finanzamt habe den Werbungskostenabzug der von der Ehefrau geltend gemachten Schuldzinsen ebenso wie die AfA aus den auf das Gebäude anteilig entfallenden Anschaffungskosten i.H.v. insgesamt 370.000,00 DM bei den Einkünften aus Vermietung des Hausgrundstücks zu Recht versagt. Die Ehefrau erfülle als Vermieterin zwar den Tatbestand des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, war jedoch nicht berechtigt, von ihren Einnahmen die Schuldzinsen aus den von ihr und ihrem Ehemann als Gesamtschuldner aufgenommenen Darlehen sowie die AfA auf der Grundlage des auf das Gebäude anteilig entfallenden, durch notariellen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises, als Werbungskosten abzuziehen.
Nach Auffassung des FG ließ sich nicht mit der nötigen Sicherheit erkennen, dass die vorgenannten Darlehen zur Finanzierung des von der Ehefrau geschuldeten Kaufpreises aufgenommen worden waren und die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung der Anschaffungskosten des ab September des Streitjahres an fremde Dritte vermietete Hausgrundstücks verwendet wurden. Schuldzinsen sind nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG als Werbungskosten von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dann abzuziehen, wenn sie mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Hieran fehlt e...