Leitsatz

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hängt nicht davon ab, ob die handwerkliche Maßnahme der Erhaltung eines vorhandenen Gegenstands dient oder einen neuen Gegenstand herstellt, indem sie etwas Neues schafft.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen (Eheleute) bewohnten ein Einfamilienhaus, das mit einer Gas-Zentralheizung ausgerüstet war. Später ließen sie einen Kachelofen und einen Edelstahlschornstein einbauen. Die hierfür von einem Schornsteinbauer und einem Kachelofenbauer ausgestellten Rechnungen wiesen innerhalb des Gesamtbetrags jeweils gesondert Arbeitskosten i.H.v. 2.697,73 EUR bzw. 392,70 EUR einschließlich Umsatzsteuer aus. Die Eheleute überwiesen den Handwerkern die berechneten Beträge. Mit ihrer Einkommensteuererklärung erklärten die Steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und machten den Abzug der in den genannten Rechnungen enthaltenen Arbeitskosten als Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen geltend. Das Finanzamt gewährte die begehrte Steuerermäßigung jedoch nicht, da Leistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht berücksichtigt werden könnten.

Vor dem FG hatten die Steuerpflichtigen Erfolg. § 35a Abs. 3 EStG erlaube den Abzug von Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mit Ausnahme der nach dem CO²-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen getätigt hat. Abziehbar sind hiervon 20 %, höchstens jedoch 1.200 EUR. Vorliegend war allein die Frage streitig, ob die Aufwendungen der Eheleute für den Einbau eines Kachelofens und eines Edelstahlschornsteins eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme darstellen. Vor dem Hintergrund des durch den Gesetzgeber verfolgten Zwecks des § 35a Abs. 3 EStG, zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung alle handwerklichen Tätigkeiten in einem vorhandenen Haushalt steuerlich zu fördern, komme es nicht darauf an, ob die handwerkliche Maßnahme der Erhaltung eines vorhandenen Gegenstands diene oder einen neuen Gegenstand herstelle, indem sie etwas Neues schaffe (vgl. BFH, Urteil v. 13.7.2011, VI R 61/10, BFH/NV 2012 S. 296 m.w.N.).

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil v. 23.3.2012, 3 K 1388/10, rechtskräftig.

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