Leitsatz
- Wird eine sich über zwei Geschosse erstreckende Wohnung in einer einheitlichen Baumaßnahme und unter erheblichem Bauaufwand (u.a. Einziehen einer Geschossdecke statt des bisher vorhandenen Schwimmbads, Umwandlung der Balkone/Terrassen in Nutzfläche durch Versetzen der Außenmauern) in zwei Arztpraxen umgebaut, so sind alle Aufwendungen sowohl unter dem Gesichtspunkt der "Erweiterung" (Steigerung der Wohn-/Nutzfläche von 210 auf 302 qm) als auch unter dem Aspekt der "wesentlichen Verbesserung" (dauerhaft veränderte Gebäudenutzung unter Steigerung des Ertragspotentials) i.S. des auch im Steuerrecht maßgeblichen § 255 Abs. 2 HGB als Herstellungskosten und nicht als Erhaltungsaufwand zu behandeln.
- Das von der neueren BFH-Rechtsprechung eingeführte Kriterium der Standardverbesserung ist bei der Prüfung, ob Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand vorliegen, nur bei baulichen Veränderungen an einem Wohnzwecken dienenden Gebäude maßgeblich, nicht aber bei Umbauten zu betrieblich genutzten Räumlichkeiten.
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