Leitsatz

  1. Ist bei einer GmbH & Co. KG die GmbH als einzige Komplementärin für die Geschäftsführung der KG zuständig und hat der wesentlich beteiligte GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer der KG vorrangig in seinem Interesse als Anteilseigner der GmbH ein niedrig verzinsliches, ungesichertes Darlehen gegeben, so führt der Ausfall dieses Darlehens aufgrund der späteren Insolvenz der KG und der GmbH zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die wesentliche GmbH-Beteiligung i.S. von § 17 EStG, wenn es sich bei dem Darlehen um ein "Finanzplandarlehen" gehandelt hat.
  2. Hat der Gesellschafter in diesem Fall das Darlehen aber vorrangig im Hinblick auf seine Stellung als GmbH-Geschäftsführer und die Sicherung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gegeben, so steht dem Werbungskostenabzug für das ausfallende Darlehen nicht entgegen, dass nicht die GmbH, sondern die KG Darlehensnehmerin war. Das Risiko des Darlehensverlusts steht auch nicht etwa in einem unangemessenen Verhältnis zu den Verdienstmöglichkeiten als Geschäftsführer, wenn der Geschäftsführer 90000 DM als Darlehen eingesetzt hat, ihm aber eine Geschäftsführervergütung von monatlich 8000 DM (zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Tantieme) zugesagt worden ist.
  3. Ein "Finanzplandarlehen" liegt vor, wenn die Finanzplanung der Gesellschaft von vornherein auf eine Kombination von Eigen- und Fremdfinanzierung seitens der Gesellschafter abgestellt ist. Ein solcher "finanzplanmäßiger" Kredit zur Finanzierung des Unternehmenszwecks seiner Gesellschaft wird auch nach Gesellschaftsrecht den Einlagen gleichgestellt. Das gilt grundsätzlich für jede GmbH und unabhängig davon, ob die kapitalersetzende Finanzierung im Gesellschaftsvertrag niedergelegt ist; entscheidend ist, ob sich die planmäßige Gesellschafterfinanzierung aus einer Gesamtwürdigung des Gesellschaftsvertrags und/oder des Darlehensvertrags und der im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge vorliegenden Umstände ergibt.
 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 21.4.2006, 8 K 1923/04

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