Leitsatz
Die von einem in Ausbildung befindlichen volljährigen Kind gezahlten Altenteilsleistungen mindern nicht die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag nach § 34 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Sachverhalt
Der Sohn des Steuerpflichtigen begann am 1.8.1999 eine Berufsausbildung zum Landwirt. Die Familienkasse hat den Antrag auf Kindergeld für das Jahr 1999 abgelehnt, weil der Jahresgrenzbetrag von 13 020 DM überschritten sei. Bei dieser Entscheidung hat die Familienkasse, entgegen dem auf den Beschluss des BVerfG v. 11.1.2005, 2 BvR 167/02, gestützten Antrag der Steuerpflichtigen, die von dem Sohn erbrachten Altenteilsleistungen bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge nicht abgezogen, da es sich nicht um Betriebsausgaben sondern um Sonderausgaben handele, und diese auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG nicht generell abgezogen werden dürften.
Nach Auffassung des FG sind die Einkünfte und Bezüge des Sohns nicht um die Altenteilsleistungen zu kürzen. Dabei handelt es sich um Zahlungen, die bei der Einkommensteuerveranlagung des Sohns als dauernde Last und damit als Sonderausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgesetzt wurden. Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, der von Einkünften und nicht von Einkommen oder zu versteuernden Einkommen spricht, ergibt sich, dass lediglich Betriebsausgaben/Werbungskosten bei der Ermittlung des Kindeseinkommens abziehbar sind, nicht jedoch Sonderausgaben. Das BVerfG hat in seinem Beschluss zwar ausgeführt, dass sich der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enthaltene Passus "die zur Bestreitung des Unterhaltes oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte bezieht und damit insoweit ein über das Steuerrecht hinausgehendes wertendes Element in der Vorschrift gesehen. In der Begründung zur Einbeziehung der Sozialversicherungsbeiträge in die Bemessungsgrundlage für den Grenzbetrag hat das BVerfG hervorgehoben, dass der Abzug der gesetzlichenPflichtbeiträge unabhängig von einer Willensbetätigung der Beteiligten erfolge. Daraus folgert das FG im Umkehrschluss, dass freiwillig begründete Leistungsverpflichtungen, wenn diese nicht zu Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben führen, bei der Berechnung des Grenzbetrags unberücksichtigt bleiben müssen.
Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision ist anhängig. Betroffene Eltern sollten in gleich gelagerten Fällen Einspruch einlegen und darauf verweisen.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil v. 29.11.2005, 13 K 189/02; Az des BFH: III R 20/06.