Leitsatz

  1. Bei einer Kfz-Überlassung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, bei der kein Fahrtenbuch geführt wird, dem Arbeitnehmer die Privatnutzung grundsätzlich untersagt ist und er für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie vom Arbeitgeber genehmigte Privatfahrten ein Entgelt an den Arbeitgeber zu zahlen hat, ist kein pauschaler Nutzungswert nach § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG (ab 1996) bzw. nach Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 4 LStR 1993 (vor 1996) anzusetzen, wenn sich das vom Arbeitnehmer zu entrichtende Entgelt innerhalb der Bandbreite dessen hält, was als angemessene Gegenleistung angesehen werden kann.
  2. Angemessen ist das Entgelt, wenn der Kläger für einzelne vom Arbeitgeber genehmigte Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Betrag je km zu zahlen hat, der sich an den Sätzen orientiert, die vom ADAC für die einzelnen Fahrzeugtypen als durchschnittliche Aufwendungen je km ermittelt wurden.
 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 16.11.2004, 6 K 229/02

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