Leitsatz

  1. Wird in einer Umbuchungserklärung zur umgehenden Mitteilung von anderen Buchungswünschen aufgefordert, ist dies jedenfalls bei einer fälligen Gegenforderung als bloße Absichtserklärung anzusehen, der kein Bindungscharakter zukommt. Die bloße Untätigkeit des Steuerpflichtigen stellt daher keine konkludente Willenserklärung dar und führt nicht den Verlust seines Aufrechnungsrechts herbei.
  2. Eine Umbuchungsmitteilung des Finanzamts ist als Aufrechnungserklärung anzusehen, wenn ihr der klare und unzweideutige Wille zur Tilgung und Verrechnung entnommen werden kann, weil die klare Aussage enthalten ist, dass hierdurch Haupt- und Gegenforderung getilgt werden sollen. Der in der Umbuchungsmitteilung enthaltene Hinweis, dass eine Berücksichtigung der Buchungswünsche des Steuerzahlers im Regelfall nur bei vorgenommenen Buchungen auf noch nicht fällige Forderungen möglich ist, führt nicht dazu, dass die Erklärung des Finanzamts unter einer Bedingung steht.
  3. Da ein zur Masse gehörender Umsatzsteuererstattungsanspruch, der daraus resultiert, dass Forderungen des Schuldners aus vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen danach uneinbringlich geworden sind, zwar erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, insolvenzrechtlich aber bereits im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung und damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde, kann das Finanzamt gegen diesen Steuererstattungsanspruch mit Insolvenzforderungen aufrechnen.
 

Link zur Entscheidung

FG Brandenburg, Urteil vom 26.10.2004, 3 K 1661/02

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