Dipl.-Finanzwirt (FH) Udo Klingler
Leitsatz
Die Zuordnung von Bauleistungen zum Unternehmensvermögen kann nur sofort in dem Besteuerungszeitraum erfolgen, in dem der Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden ist. Dies gilt auch, wenn eine Steuerfestsetzung noch nicht erfolgt oder noch abänderbar ist.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ließ auf ihrem Grundstück ein Einfamilienhaus mit Büroräumen errichten. Die Wohnräume wurden am 14.11.2000 bezogen, die Büroräume am 1.7.2001 an das Architekturbüro ihres Ehemanns vermietet. Für 2000 wurde keine Umsatzsteuererklärung eingereicht. Im Jahr 2003 gab sie eine Umsatzsteuererklärung für 2001 ab, in der sie die Mieteinnahmen für die Büroräume als steuerpflichtige Umsätze behandelte. Hierbei machte sie Vorsteuern aus den Betriebskosten geltend.
Am 8.4.2004 reichte sie – unter Hinweis auf das Seeling-Urteil des EuGH – für die Jahre 2000 und 2002 erstmalige sowie für 2001 eine geänderte Umsatzsteuererklärung ein. Dabei beantragte sie neben den Vorsteuern aus laufenden Kosten die gesamten Vorsteuern aus den Herstellungskosten des Gebäudes. Andererseits besteuerte sie wegen der Nutzung des Einfamilienhauses entsprechende Wertabgaben. Das Finanzamt versagte den nachträglichen Vorsteuerabzug.
Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands. Ein wichtiges Indiz gegen die Zuordnung zum Unternehmen ist die Unterlassung des Vorsteuerabzugs. Die Steuerpflichtige hat erstmals 2004 den Vorsteuerabzug für die Herstellungskosten geltend gemacht. Der Unternehmer muss sich in dem Besteuerungszeitraum für den Vorsteuerabzug entscheiden, in dem die Steuer für die Bauleistungen und zeitgleich auch der Anspruch auf den Vorsteuerabzug entstehen. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtige für die in ihren Rechnungen aus den Bauleistungen, die sie 2000 erhalten hat, berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer sofort, d. h. in 2000 hätte abziehen können. Da dies nicht geschehen ist, ist die Zuordnungsentscheidung nicht rechtzeitig erfolgt.
Hinweis
Es kann als gesichert gelten, dass eine nachträgliche Zuordnungsentscheidung nicht zulässig ist. Allerdings ist fraglich, was unter "nachträglich" zu verstehen ist, wenn für das Abzugsjahr (hier: 2000) keine Steuererklärung abgegeben wird.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2006, 14 K 396/04FG-Baden-Württemberg, nicht rechtskräftiges Urteil v. 28.9.2006, 14 K 396/04; Az. des BFH: V R 58/06.