Leitsatz

  1. Hat das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung aufgrund eigenen Verschuldens richtige Bilanzansätze durch unrichtige ersetzt, sind diese fehlerhaften Bilanzansätze in bestandskräftige Steuerveranlagungen eingeflossen und kommt eine Änderung der bestandskräftigen Veranlagungen nach den Korrekturvorschriften der AO nicht mehr in Betracht, so ist der Steuerpflichtige nicht in einem späteren (noch nicht bestandskräftigen) Veranlagungszeitraum verpflichtet, die fehlerhafte Abweichung der Bilanzansätze im Wege einer Bilanzberichtigung gewinnerhöhend zu korrigieren.
  2. Soweit der Steuerpflichtige infolge eines rechtskräftigen Urteils oder nach Treu und Glauben zu einer (gewinnerhöhenden) Bilanzberichtigung verpflichtet sein kann, gilt dies nur für eigene Bilanzierungsfehler des Steuerpflichtigen, nicht aber für auf einer falschen Rechtsauffassung beruhende Fehler des Finanzamts.
 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 4.2.2004, 7 K 5105/02

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