Leitsatz
Die Vorschrift des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG beinhaltet eine typisierende Regelung, nach der der Abzug von Unterhaltsaufwendungen mangels Zwangsläufigkeit immer zu versagen ist, wenn die unterhaltene Person über nicht nur geringes Vermögen verfügt. Auf die Verwertbarkeit des Vermögens oder die Verfügbarkeit hieraus fließender Einkünfte kommt es nicht an.
Sachverhalt
Die Tochter der Steuerpflichtigen ist Eigentümerin eines Land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Außerdem hält die Tochter Miteigentumsanteile an 3 Mietwohngrundstücken. Auf Grund einer Veräußerungs- und Belastungssperre, die bis zum Tode der Steuerpflichtigen gilt, kann der Grundbesitz nicht verwertet werden. Außerdem besteht ein lebenslänglicher Nießbrauch an dem Grundbesitz zu ihren Gunsten. Die Steuerpflichtige leistete an die Tochter Unterhaltszahlungen in Höhe von 12000 DM. Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Unterhaltszahlungen hat das Finanzamt aufgrund des erheblichen Vermögens der Tochter nicht anerkannt. Die Steuerpflichtige vertritt die Auffassung, die Unterhaltsaufwendungen könnten nicht deshalb vom Abzug ausgeschlossen bleiben, weil die Tochter erhebliches Vermögen besitze, welches jedoch keine für den Unterhalt verwertbaren Erträge abwerfe.
Nach Auffassung des FG hat das Finanzamt den Abzug der Unterhaltszahlungen zu Recht versagt, weil die Voraussetzung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG, wonach die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen besitzen darf, nicht erfüllt ist. Nach der Rechtsprechung kann geringes Vermögen im Sinne dieser Vorschrift nur angenommen werden, wenn das Vermögen nicht mehr als 30000 DM beträgt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Dass eine Veräußerung des Vermögens nicht möglich ist, ist nach dem Gesetzeswortlaut ohne Bedeutung. Diese Auslegung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG, wonach die Tatsache ob das Vermögen Erträge bringt oder verwertbar ist, ohne Bedeutung ist, entspricht auch der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der eigenen "Einkünfte" nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG durch den BFH. Danach setzt die Anrechnung der eigenen Einkünfte im Gegensatz zu den eigenen Bezügen nicht voraus, dass die eigenen Einkünfte zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind.
Hinweis
In gleich gelagerten Fällen sollten Betroffene gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamts Einspruch einlegen, und unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens beantragen. Im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG v. 11.1.2005, 2 BvR 167/02, zum Begriff der eigenen Einkünfte beim Kindergeld sind die Erfolgsaussichten sehr gut.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2005, 17 K 1731/03 EAz. des BFH: III R 48/05.