(1) 1Auf Antrag einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft ist die Verwaltung (Festsetzung, Erhebung einschließlich Vollstreckung) der ihr zustehenden Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe durch die oberste Finanzbehörde des Landes den Finanzämtern zu übertragen. 2Die Verwaltung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe kann durch die Finanzämter nur übernommen werden, wenn zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird.
(2) 1Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter setzt voraus, daß der Kirchensteuersatz und die Bemessung der Kirchensteuer innerhalb des Landes einheitlich sind. 2Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Entschädigung wird zwischen der Landesregierung und den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften vereinbart.
(3) 1Wird die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet, finden auf die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) die Vorschriften für die Einkommensteuer (Lohnsteuer) und für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung, wenn in diesem Gesetz und in den kirchlichen Steuerordnungen nichts anderes bestimmt ist. 2Arbeitgeber mit lohnsteuerlichen Betriebsstätten im Land Brandenburg haben die Kirchensteuer im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahens einzuhalten und abzuführen. 3Die für die Haftung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers im Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden. 4Darüber hinaus sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, ausgenommen die Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen, über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder.
(4) 1Wird bei der Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet, aus Billigkeitsgründen erlassen oder niedergeschlagen oder wird die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder die Vollstreckung beschränkt oder eingestellt, so wird eine entsprechende Entscheidung auch für die Kirchensteuer getroffen. 2Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. 3Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, zu erlassen, niederzuschlagen oder die Vollziehung des Bescheides über die Kirchensteuer auszusetzen, bleibt unberührt.
(5) 1Auf Antrag der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Brandenburg, jedoch innerhalb der Bundesrepublik liegt, ordnet die oberste Finanzbehörde des Landes die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren auch für die gegenüber diesen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften steuerpflichtigen Arbeitnehmer an, sofern sie im Land Brandenburg nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, aber von einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte im Land Brandenburg entlohnt werden. 2Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus. 3Erstattungen sind auf Antrag des Arbeitnehmers vorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.