(1) 1Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. 2Über die Anerkennung entscheidet die oberste Finanzbehörde des Landes.

 

(2) Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den steuerberechtigten Kirchen oder Religionsgesellschaften in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der obersten Finanzbehörde des Landes in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht.

 

(3) Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres kein anerkannter Kirchensteuerbeschluss vor, ist der zuletzt anerkannte Kirchensteuerbeschluss bis zur Anerkennung des neuen Beschlusses entsprechend anzuwenden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?