(1) 1Anstelle von Einzelsteuerbescheinigungen für die im Kalenderjahr zugeflossenen Dividenden, Zinsen und Investmenterträge, die bei dem Kunden zur Anrechnung von Körperschaftsteuer oder Kapitalertragsteuer oder Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer führen können, kann ein zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigtes Kreditinstitut für jedes von ihm geführte Wertpapierdepot eine Jahressteuerbescheinigung ausstellen, in der die in Abschnitt 99 Abs. 3 bezeichneten Angaben zusammengefaßt sind. 2In der Jahressteuerbescheinigung dürfen auch Dividenden, Zinsen und Investmenterträge ausgewiesen werden, die nicht zur Anrechnung führen.

 

(2) 1Eine Jahressteuerbescheinigung darf ausgestellt werden,

 

1.

wenn für die Kapitalerträge dieses Kalenderjahrs Einzelsteuerbescheinigungen im Sinne des § 44 oder des § 45 KStG nicht ausgestellt worden sind und der Kunde für das Wertpapierdepot ausdrücklich und für das Kalenderjahr unwiderruflich die Ausstellung einer Jahressteuerbescheinigung anstelle einzelner Steuerbescheinigungen beantragt hat,

 

2.

wenn das Kreditinstitut bei allen Gutschriften für das Wertpapierdepot des Kunden Mitteilungen verwendet hat, die

 

a)

die Überschrift "Dividenden-(Zins-, Ertrags-)Gutschrift" tragen,

 

b)

keine Angaben im Sinne des Abschnitts 99 Abs. 3 Satz 4 enthalten,

 

c)

den Vermerk "Jahressteuerbescheinigung folgt" enthalten,

 

3.

wenn das Kreditinstitut in der Jahressteuerbescheinigung versichert, daß bei Gutschriften, die es in dem Kalenderjahr für dieses Wertpapierdepot selbst an den Kunden geleistet hat, Einzelsteuerbescheinigungen nicht ausgestellt worden sind oder werden.

2Entsprechendes gilt für die bei einem Geldmarkt-Sondervermögen oder einem Wertpapier-Sondervermögen thesaurierten Investmenterträge, wenn sie in die Jahressteuerbescheinigung einbezogen worden sind. 3Sind in dem Wertpapierdepot auch Aktien verzeichnet, für die die Dividende nicht durch das Kreditinstitut, sondern unmittelbar durch die ausschüttende Körperschaft an den Anteilseigner ausgezahlt wird, sind diese Ausschüttungen in die Jahressteuerbescheinigung des Kreditinstituts nicht aufzunehmen. 4Für diese Ausschüttung hat die ausschüttende Körperschaft eine Steuerbescheinigung auszustellen (§ 44 KStG, § 45a Abs. 2 EStG).

 

(3) 1Eine Jahressteuerbescheinigung gilt als nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilt, wenn sie enthält:

 

1.

sämtliche in § 45 Abs. 1 KStG, § 45a Abs. 2 und 3 EStG bezeichneten Angaben,

 

2.

die nach Nummer 1 erforderlichen Angaben für die vom ausstellenden Kreditinstitut im Kalenderjahr an den Anteilseigner gezahlten Dividenden, Zinsen und Investmenterträge in der Reihenfolge, die für Einzelsteuerbescheinigungen vorgeschrieben ist (vgl. Abschnitt 99 Abs. 3 Satz 4 oder 7);

 

3.

gesonderte Summenzeilen für die verschiedenen Arten der Kapitalerträge.

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