(1) 1Die Aufzählung der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen in § 1 Abs. 1 KStG ist grundsätzlich abschließend. 2Sie kann nicht im Wege der Auslegung erweitert werden. 3Daher ist eine GmbH und Co. KG, deren alleiniger persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist, nicht als Kapitalgesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG anzusehen. 4Aus demselben Grunde ist eine Publikums-GmbH und Co. KG nicht als nichtrechtsfähiger Verein im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG zu behandeln. 5Sie ist auch nicht als nichtrechtsfähige Personenvereinigung nach § 3 Abs. 1 KStG körperschaftsteuerpflichtig, da ihr Einkommen bei den Gesellschaftern zu versteuern ist. 6Vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 (BStBl II S. 751). 7Ausländische Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland, die wie deutsche Kapitalgesellschaften strukturiert sind, können unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein. 8Vgl. BFH-Urteil vom 23.6.1992 (BStBl II S. 972). 9Die Körperschaftsteuerpflicht ergibt sich in derartigen Fällen aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 3 Abs. 1 KStG. 10Wegen der Anwendung der §§ 27 bis 42 KStG vgl. Abschnitt 96 Abs. 1.
(2) 1Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG bezieht sich ausschließlich auf inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts. 2Die Steuerpflicht ausländischer juristischer Personen des öffentlichen Rechts richtet sich nach § 2 Nr. 1 KStG.
(3) 1Die Steuerpflicht beginnt bei Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) nicht erst mit der Erlangung der Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Handelsregister (§§ 41, 278 Aktiengesetz, § 11 GmbH-Gesetz), sondern erstreckt sich auch auf die mit Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbH-Gesetz) oder durch notarielle Feststellung der Satzung (§ 23 Abs. 1, § 280 Abs. 1 Aktiengesetz) errichtete Vorgesellschaft, d. h. die Kapitalgesellschaft im Gründungsstadium. 2Vgl. BFH-Urteile vom 11.4.1973 (BStBl II S. 568), vom 13.3.1981 (BStBl II S. 600), vom 20.10.1982 (BStBl 1983 II S. 247), vom 8.11.1989 (BStBl 1990 II S. 91), vom 13.12.1989 (BStBl 1990 II S. 468) und vom 14. 10. 1992 (BStBl II S. 352). 3Für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG) sowie rechtsfähige Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG) gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß. 4Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG) beginnt die Steuerpflicht mit der aufsichtsbehördlichen Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, bei den anderen juristischen Personen des privaten Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG) durch staatliche Genehmigung oder Verleihung. 5Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen oder andere Zweckvermögen des privaten Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) entstehen durch Errichtung, Feststellung der Satzung oder Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit. 6Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden mit ihren Betrieben gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG) mit der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit unbeschränkt steuerpflichtig.
(4) 1Die Vorgründungsgesellschaft, die sich auf die Zeit vor Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrags bzw. Feststellung der Satzung bezieht, ist weder mit der Vorgesellschaft noch mit der später entstehenden Kapitalgesellschaft identisch. 2Daher wirkt die Körperschaftsteuerpflicht der Kapitalgesellschaft nicht auf die Vorgründungsgesellschaft zurück. 3Die Vorgründungsgesellschaft ist in der Regel kein körperschaftsteuerpflichtiges Gebilde. 4Die Einkünfte sind unmittelbar bei den Gründungsgesellschaftern zu erfassen. 5Vgl. BFH-Urteil vom 8.11.1989 (BStBl 1990 II S. 91). 6Die Vorgründungsgesellschaft kann jedoch ihrerseits als nichtrechtsfähiger Verein oder als Personenvereinigung im Sinne des § 3 Abs. 1 KStG steuerpflichtig sein, wenn ein größerer Kreis von Personen, eine Verfassung und besondere Organe vorhanden sind. 7Vgl. BFH-Urteil vom 6.5.1952 (BStBl III S. 172). 8Die Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend für die Vorgesellschaft, wenn es nicht zur Eintragung in das Handelsregister kommt. 9Auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie rechtsfähige Vereine sind die Sätze 1 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche inländischen und ausländischen Einkünfte (§ 1 Abs. 2 KStG), soweit nicht für bestimmte Einkünfte abweichende Regelungen bestehen, z. B. in Doppelbesteuerungsabkommen und anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.