A. Durchleitung von Auslandserträgen (§ 8b Abs. 1 KStG)
Begünstigte Ausschüttungen
(1) 1Für Ausschüttungen aus dem Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG (EK 01) ist nach § 40 Satz 1 Nr. 1 KStG die Ausschüttungsbelastung nicht herzustellen. 2Kapitalertragsteuer ist jedoch einzubehalten (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG). 3Die Verwendung von EK 01 ist in der Steuerbescheinigung nach § 44 oder nach § 45 KStG gesondert auszuweisen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KStG). 4Ist Empfängerin eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 KStG, bleiben die Ausschüttungen, soweit diese nach der Steuerbescheinigung aus dem Teilbetrag EK 01 stammen, bei der Ermittlung ihres Einkommens außer Ansatz. 5Die Höhe der Beteiligung an der ausschüttenden Körperschaft ist unerheblich. 6In der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals sind diese Ausschüttungserträge in den Teilbetrag EK 01 einzustellen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG).
Begünstigter Personenkreis
(2) 1Ausschüttungsempfänger müssen unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 KStG sein. 2Nicht nach § 8b Abs. 1 KStG begünstigt sind insbesondere natürliche Personen und Personenvereinigungen, sonstige juristische Personen des privaten Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG), nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG, BStBl II S. 972) sowie beschränkt steuerpflichtige Körperschaften. 3Nicht begünstigt sind auch steuerbefreite Körperschaften. 4Das gilt auch, wenn eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft die Beteiligung an der ausschüttenden Körperschaft in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hält und die Bezüge dort anfallen (§ 8b Abs. 1 Satz 4 KStG).
(3) 1Fallen die Bezüge bei einer Organgesellschaft an, bleiben sie nach § 15 Nr. 3 KStG außer Ansatz, wenn der Organträger zu dem nach § 8b Abs. 1 KStG begünstigten Personenkreis gehört. 2Ist der Organträger eine Personengesellschaft, ist § 8b Abs. 1 KStG nur insoweit anzuwenden, als das zuzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter entfällt, der zu dem begünstigten Personenkreis gehört.
Verbot der Berücksichtigung ausschüttungsbedingter Gewinnminderungen
(4) 1Nach § 8b Abs. 1 Satz 3 KStG sind Gewinnminderungen bei der empfangenden Körperschaft, die durch Teilwertabschreibungen auf die Anteile an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft oder durch Veräußerung der Beteiligung oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Nennkapitals dieser Kapitalgesellschaft entstehen, nicht zu berücksichtigen, soweit sie auf die bei der Einkommensermittlung außer Ansatz gebliebenen Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind. 2Kann glaubhaft gemacht werden, daß der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Verlust aus der Veräußerung der Beteiligung, bei Auflösung oder Herabsetzung des Nennkapitals dieser Kapitalgesellschaft auf anderen Ursachen als auf einer vorangegangenen Gewinnausschüttung beruht, z. B. auf Verlusten der Gesellschaft oder der Verringerung ihrer stillen Reserven, ist die Gewinnminderung vorbehaltlich anderer Vorschriften (§ 2a Abs. 1 Nr. 3, 6 Buchstabe c, 7 EStG, § 50c EStG, § 8b Abs. 6 KStG) steuerlich zu berücksichtigen. 3Beruht die Gewinnminderung auf mehreren Ursachen, ist davon auszugehen, daß sie vorrangig auf andere Gründe als auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen ist.
B. Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften (§ 8b Abs. 2 und 3 KStG)
Begünstigte Veräußerungsgewinne
(5) 1Nach § 8b Abs. 2 KStG bleiben Gewinne, die beim Anteilseigner aus einer Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft entstehen, bei der Ermittlung seines Einkommens außer Ansatz. 2Veräußerung ist jede Übertragung von Anteilen gegen Entgelt. 3Hierzu gehören auch ein gewinnrealisierender Tausch gegen ein anderes Wirtschaftsgut und ein Gewinn aus der Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. 4Nicht als Veräußerung gilt eine verdeckte Einlage. 5Teile des Veräußerungsgewinns, die als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sind, sind nicht begünstigt. 6Begünstigt sind dagegen Gewinne, die ein Anteilseigner bei einer Liquidation der ausländischen Gesellschaft oder durch eine bei ihr vorgenommene Kapitalherabsetzung erzielt. 7Die steuerfreien Gewinne sind bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals in den Teilbetrag EK 01 einzustellen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG).
Begünstigter Personenkreis
(6) Anders als nach § 8b Abs. 1 KStG werden nach § 8b Abs. 2 KStG auch Gewinne begünstigt, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaft i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 KStG anfallen.
Weitere Voraussetzungen für die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG
(7) 1Die Anwendbarkeit des § 8b Abs. 2 KStG richtet sich nach den Tatbestandsvoraussetzungen für Schachtelvergünstigungen. 2Hierzu gilt im einzelnen folgendes:
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Die Steuerbefreiung kann auch in Anspruch genommen werden,... |